Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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8. 22. 
Ob eine Sicherung der auf der Waare haftenden Eingangsabgaben durch Hinterlegung des Betrages 
derselben oder in anderer entsprechender Weise erfolgen soll, hängt im einzelnen Falle von dem Ermessen des 
Empfangsamtes nach den dieserhalb erlassenen allgemeinen Vorschriften ab. 
J S. 23. 
Die Ablassung der Waare an den Empfänger wird unter Angabe der etwa erfolgten weiteren Be- 
zeichnung derselben auf der Erklärung des Versenders bescheinigt und letztere dem Empfänger ausgehändigt. 
Hinsichtlich der Registerführung und des weiteren amtlichen Nachweises bewendet es bei dem in beiden 
Zollgebieten bestehenden Verfahren. 
, §.2"4. 
Die Wiederausfuhr der Waare hat in der gemäß 8. 8 festgesetzten oder, sofern das Empfangsamt 
eine Beschränkung derselben verfügt, innerhalb der beschränkten Frist zu erfolgen. 
§. 25. 
Die nach erfolgter Bearbeitung zur Wiederausfuhr bestimmten Waaren sind dem Amte, bei welchem 
deren Eingangsabfertigung in der vorgedachten Weise stattgefunden hat, nach Gattung, Stückzahl und Netto- 
gewicht, unter gleichzeitiger Angabe der Art der stattgefundenen Bearbeitung und des Grenzzollamtes, über 
welches die Ausfuhr erfolgen soll, anzumelden. 
Ebenso ist die in Beziehung auf die Eingangsabfertigung bescheinigte Erklärung des Versenders 
(8. 23) mit vorzulegen. 
Die in einer und derselben Erklärung begriffenen Gewebe können auch nach und nach in einzelnen 
Posten zurückgesendet werden, ohne daß der Anspruch auf zollfreie Wiedereinlassung verloren geht. 
. §.26. 
Die Identität der Waare ist durch Prüfung der an den Stücken vorhandenen Bezeichnung, und 
das Nettogewicht durch Verwiegung festzustellen. 
Die Nettoverwiegung muß sich jederzeit auf die ganze Post erstrecken, dagegen kann die Verifizirung 
der Identitätsbezeichnung bei größeren Sendungen auch probeweise geschehen und sich in der Regel auf die 
Hälfte der Stücke, bei Hauptämtern und bei besonders dazu ermächtigten Neben- und Unterämtern nach dem 
Ermessen des Amtsvorstandes selbst bis auf fünf Prozent der vorgeführten Stücke beschränken. 
Die so revidirte Waare ist unter Aufsicht des Revisionsbeamten zu verpacken, zu verschließen und 
brutto zu verwiegen. « 
Hiernach ist die ganze Post mittelst Begleitscheines auf das Ausgangsamt abzufertigen. 
Die vorgelegte Erklärung des ursprünglichen Versenders ist mit der Bescheinigung über die erfolgte 
Revision und Abfertigung zurückzugeben. 
Diese Bescheinigung hat die Angabe zu enthalten, ob die Verifizirung der Identitätsbezeichnung 
vollständig oder blos probeweise vorgenommen wurde; im letzteren Falle sind die revidirten Kolli mit Zeichen 
und Nummern speziell anzugeben. 
§5. 27. 
Bei dem Ausgangsamte findet das für ausgehende Begleitscheingüter erforderliche, bei dem gegen- 
überliegenden Eingangsamte das für die Eingangserklärung und beziehungsweise für die Begleitscheinabferti- 
gung vorgeschriebene Verfahren statt. 
Auf der vorzulegenden Erklärung des ursprünglichen Versenders hat das Ausgangsamt außerdem 
die unter unverletztem Verschluß erfolgte Ausfuhr und das Eingangsamt die unter unverletztem Verschluß 
erfolgte Einfuhr zu bescheinigen. 1 
Werden die in einer und derselben Erklärung begriffenen Gewebe nach und nach in einzelnen Posten 
zurückgesendet, so ist statt der Erklärung des ursprünglichen Versenders eine von dem Zoll= oder Steueramte, 
bei welchem die schließliche Eingangsabfertigung stattgefunden hat, beglaubigte Abschrift derselben vorzulegen 
und darauf die mit unverletztem Verschlusse erfolgte Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr, der Theilsendung zu 
bescheinigen. 
(Der zu der Erklärung gehörigen letzten Post ist das Original dieser Erklärung beizufügen.
	        
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