Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Der Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern, Königlich sächsische Ober-Zollrath Meisel zu Stettin ist 
vom 1. Juni d. J. ab in gleicher Eigenschaft auch der Großherzoglich mecklenburgischen Steuer= und Zoll- 
Direktion zu Schwerin und der Stations-Kontrolör, Königlich preußische Steuer-Inspektor Evers zu Rostock 
von demselben Zeitpunkte ab in gleicher Eigenschaft auch den Königlich preußischen Hauptämtern zu Stral- 
sund und Wolgast beigeordnet worden. 
  
De- Steuer-Rezeptur zu Birkenfeld, im Hauptamtsbezirke Kreuznach ist die Befugniß zur Abfertigung des 
mit dem Anspruche auf Brausteuer-Vergütung ausgehenden Bieres beigelegt worden. 
  
1. Haondels= und Gewerbe-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien. 
Auf Grund des §. 139. a. der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende 
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien 
erlassen: 
J. 
Jugendlichen Arbeitern darf in Hechelsälen, sowie in Räumen, in welchen Reißwölfe im 
Betriebe sind, während der Dauer des Betriebes eine Beschäftigung nicht gewährt und der 
Aufenthalt nicht gestattet werden. 
  
II. 
Für junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren, welche ausschließlich zur Hülfeleistung 
bei dem Betriebe der Spinnmaschinen verwendet werden, tritt die Beschränkung des §. 135 
Absatz 4 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: 
1. die tägliche Arbeitszeit darf 11 Stunden nicht überschreiten; 
2. vor dem Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter ein ärzt- 
liches Zeugniß einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwickelung des Arbeiters 
eine Beschäftigung bei dem Betriebe der Spinnmaschinen bis zu 11 Stunden täglich 
ohne Gefahr für die Gesundheit zuläßt; 
3. der Arbeitgeber hat mit dem ärztlichen Zeugniß nach SF. 137 Absatz 3 der Gewerbe- 
ordnung zu verfahren. 
II. 
In den Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß neben der 
nach 5. 138 Absatz 3 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt 
werden, welche die Bestimmungen unter J. und II. in deutlicher Schrift wiedergiebt. 
Berlin, den 20. Mai 1879. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
 
	        
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