Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Der Meldung zur Maschinistenprüfung erster Klasse müssen beigefügt werden: 
à) das Befähigungszeugniß als Maschinist zweiter Klasse, 
b) vollgültige Nachweise über eine mindestens 24 monatliche Dienstzeit als Maschinist zweiter 
Klasse auf in Fahrt befindlichen Seedampfschiffen. 
Der Vorsitzende entscheidet — im Zweifelsfalle nach Anhörung der beiden anderen Mitglieder der 
Kommission — über die Zulassung und theilt das Ergebniß dem Antragsteller vor Beginn der Prü- 
fung mit. 
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§. 11. 
Die Prüsfung erstreckt sich auf die in Anlage I beziehungsweise II und III genannten Gegenstände 
und zerfällt in . 
a) eine schriftliche, 
b) eine praktische und 
)eine mündliche Prüfung, 
von denen die beiden ersterwähnten der mündlichen Prüfung vorangehen. 
5. 12. 
In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus den in Anlage l bezw. 
II und III mit einem bezeichneten Gegenständen. 
8. 13. « 
Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maßnahmen, namentlich durch stete Aufsicht 
über den Prüfling, und wenn deren gleichzeitig mehrere sind, durch Absonderung derselben von einander 
dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei fremde Hülfe und, außer Logarithmen= und trigonometrischen Tafeln, 
keine Bücher, Schriften und Zeichnungen benutzen. Den ihm angewiesenen Platz darf ein Prüfling, wenn 
er nicht als zurückgetreten angesehen werden will, nur mit besonderer Erlaubniß verlassen. 
8. 14. 
Jedem Prüfling wird von der Kommission ein foliirtes Prüfungsheft behändigt. Nachdem er seinen 
Namen darauf vermerkt, hat er in dasselbe zunächst einen von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden 
Auszug aus den Nachweisen über sein Alter und seine Dienstzeit und später die Lösung beziehungsweise die 
Lösungen der Aufgaben nebst allen vorzunehmenden Berechnungen u. s. w. mit Tinte einzutragen. Während 
der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling außer dem Prüfungshefte anderes Papier zum Schreiben oder 
Rechnen nicht benutzen. 
8. 15. 
Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung (Anlage I, II und III) läßt der Reichskanzler eine 
größere Anzahl Aufgaben entwerfen, welche unter Beifügung der Lösungen der Rechnungsaufgaben den 
Prüfungskommissionen zugesandt werden. 
Diese Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt und äußerlich deutlich be- 
zeichnet. Der Prüfling zieht aus jedem dieser Bündel je eine Aufgabe und trägt dieselbe sammt der von 
ihm bearbeiteten Lösung in das Prüfungsheft ein. Das Ergebniß dieser Lösung wird von einem Kommissions- 
mitgliede im Hefte sofort nochmals niedergeschrieben oder sonst festgestellt. Auch wird im Hefte die Zeit ver- 
merkt, zu welcher die Lösung der Aufgaben begonnen und beendet ist. 
8. 16. 
Die beiden im §. 8 unter 2 und 3 genannten Mitglieder der Prüfungskommission beurtheilen die 
von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schriftlichen Aufgaben unter kurzer Andeutung etwa gefundener 
Fehler mittelst schriftlicher Randbemerkung in den Prüfungsheften und ertheilen jeder Lösung eine der 
Censuren „Genügend“ oder „Nicht genügend“. Wenn eine Einigung über eine Censur nicht herbeigeführt 
werden kann, so hat der Vorsitzende, falls er Maschinenbau-Techniker ist, dieselbe festzustellen. Im anderen 
Falle entscheidet die Landesregierung. 
Die Prüflinge, welchen bei der schriftlichen Maschinistenprüfung dritter Klasse in A (Sprache), bei 
den schriftlichen Maschinistenprüfungen zweiter und erster Klasse mindestens in der Hälfte der Fächer, darunter 
in C7 bezw. C 8 (Technik), die Censur „Genügend“ ertheilt ist, erhalten für den Gesammtausfall der schrift- 
lichen Prüfung das Prädikat „Bestanden“. Alle übrigen Prüflinge erhalten das Prädikat „Nicht bestanden“. 
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