Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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8. 24. 
Auf Grund der Prüfungszeugnisse (8. 23) werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde die 
Befähigungszeugnisse (s. 31 der Gewerbeordnung) nach den Formularen D, E und P ausgefertigt. D 
Die Ausfertigung der Befähigungszeugnisse auf Grund der 88. 5 und 6 hat nach den Formularen 
G, H und I zu erfolgen. 
Bei Aushändigung der Befähigungszeugnisse höherer Klassen sind diejenigen der niederen Klassen 
zurückzubehalten. 
S. 25. 1 
Die weiteren Bestimmungen über die zur Ausstellung der Befähigungszeugnisse zuständige Behörde 
und über das Verfahren bei Ertheilung der Zeugnisse werden von der betreffenden Landesregierung erlassen. 
8. 26. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung innerhalb des Reichsgebiets erst 
nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden, jedoch nicht unter drei Monaten zu bemessenden Frist 
zugelassen werden. 
Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln, Geräthe u. s. w. benutzt, 
wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und zu einer neuen Prüfung erst nach sechs Monaten 
wieder Fuchtasfen. Derselbe Nachtheil trifft solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hülfe 
verschaffen. 
§. 27. 
Die Prüfungsgebühren, einschließlich des etwaigen Stempels, betragen für die Prüfung zur dritten 
Klasse 10 Mark, für die Prüfung zur zweiten Klasse 15 Mark und für die Prüfung zur ersten Klasse 
30 Mark, und müssen vor Beginn der Prüfung eingezahlt werden. 
8. 28. 
Ueber jede Prüfung ist ein von allen Kommissionsmitgliedern zu unterschreibendes summarisches 
Krotobl aufzunehmen, welches nebst den schriftlichen Arbeiten der Geprüften bei den Kommissionsakten 
verbleibt. 
Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden in das Prüfungsheft eingetragen. 
Ueber die Prüfungsverhandlungen dürfen an dritte Personen Mittheilungen nicht gemacht werden. 
§. 29. 
Zur Beaussichtigung des Maschinisten-Prüfungswesens im Reichsgebiet bestellt der Reichskanzler 
nach Anhörung des Bundesraths-Ausschusses für Handel und Verkehr die erforderliche Anzahl Inspektoren. 
Diese haben darauf zu achten, daß die in Bezug auf die Prüfungen erlassenen Vorschriften befolgt, 
und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die Prüflinge gestellt werden. 
Sie sind insbesondere befugt: 
1. den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen beizuwohnen und von 
den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht zu nehmen; 
2. bei den mündlichen Prüfungen einzelne Materien zu bezeichnen, aus welchen den Prüflingen 
Fragen vorzulegen sind; 
3. gegen die Entscheidung der Prüfungskommission Einspruch zu erheben, falls diese den beste- 
henden Vorschriften zuwider einem Prüflinge das Prädikat „Bestanden“ oder „Mit Aus- 
zeichnung bestanden“ statt des Prädikats „Nicht bestanden“ zu ertheilen beabsichtigt. 
Gelingt es in einem solchen Falle nicht, eine Verständigung herbeizuführen, so hat der Inspektor 
sofort dem Reichskanzler Bericht zu erstatten, welcher demnächst in der Sache endgültig entscheidet. 
8. 30. 
Diese Vorschriften treten am 1. Januar 1880 in Kraft. 
Berlin, den 30. Juni 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
  
62“
	        
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