Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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C. Technik. 
1. Kenntniß der gebräuchlichsten Schiffsdampfkessel und der einzelnen Theile derselben, sowie der 
Armatur (Speise= und Sicherheitsvorrichtungen). — Kenntniß der Behandlung der Kessel während der Fahrt 
im Flußwasser und Seewasser und während des Liegens unter Dampf. — Kenntniß des Verhaltens beim 
Ueberkochen der Kessel. — Kenntniß des Einflusses des Wasserstandes auf die Sicherheit und den Betrieb 
der Kessel und der Maschine, Kenntniß der Nothwendigkeit des Ausblasens, des Salzabblasens, sowie der 
Prüfung des Salzgehaltes des Kesselwassers. — Kenntniß der Reinigung der Kessel und Beurtheilung des 
Zustandes derselben, sowie Ausführung von Reparaturen während der Fahrt. — Kenntniß der Instandhaltung 
der Kessel während des Aufliegens des Schiffes. 
2. Kenntniß der gebräuchlichsten Arten von Schiffsdampfmaschinen, ihrer einzelnen Theile, Zusam- 
mensetzung, Wirkung und Behandlung während der Fahrt, des Liegens unter Dampf und beim Ueberkochen 
der Kessel. — Kenntniß der Umsteuerungsapparate und deren Behandlung. — Kenntniß des Indikators, 
des Verfahrens, ihn zu befestigen, Kenntniß des Abnehmens von Diagrammen. — Beurtheilung des Zu- 
standes der Maschinen und Ausführung von Reparaturen während der Fahrt. 
3. Kenntniß der Treibapparate und Ausführung von Reparaturen an denselben. 
4. Kenntniß und Behandlung der Hülfsmaschinen auf Dampfschiffen. 
5. Kenntniß der Heiz= und Schmiermaterialien. 
6. Kenntniß der Eigenschaften der Wasserdämpfe. 
*7. Fähigkeit im Aufmessen und Skizziren von Maschinentheilen und Kesseltheilen. 
8. Kenntniß der gesetzlichen Bestimmungen über die Anlage, Prüfung und den Betrieb von 
Dampfkesseln. - 
  
  
Anlage III. 
Maschinistenprüfung erster Klasse. 
Die Prüfung für Maschinisten erster Klasse auf Seedampfschiffen erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
A. Sprachen. 
*1. Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich verständlich 
auszudrücken. 
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen die gleiche Kenntniß 
einer anderen Sprache für genügend erklären. 
2. Kenntniß der englischen Sprache, soweit sie zum Verständniß der technischen Ausdrücke in Bezug 
auf die Konstruktion und den Betrieb von Dampfmaschinen nothwendig ist. 
B. Mathematik, Mechanik und Physik. 
*1. Arithmetik. 
a) Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und Buchstaben; Anwen- 
dung derselben auf das Lösen von Verhältnißgleichungen und einfachen Gleichungen ersten Grades. 
b) Berechnung von Ouadrat= und Kubikwurzeln. 
) Rechnen mit Logarithmen. 
2. Planimetrie. 
a) Kenntniß der einfacheren Sätze über die Gleichheit von Winkeln, sowie über die Kongruenz, 
Aehnlichkeit und Gleichheit gradliniger Figuren. 
b) Kenntniß der einfacheren Sätze vom Kreise und von den Winkeln im Kreise. 
I) Lösen leichter Konstruktions= und Rechnungsaufgaben vermittelst der Lehrsätze. 
4) Berechnung des Flächeninhalts drei= und vierseitiger Figuren, sowie des Inhalts des Kreises. 
e) Näherungsweise Berechnung von durch krumme Linien begrenzten Flächen.
	        
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