Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Der Solleinnahmebelag enthält folgende Spalten: 
1. Jährlich fortlaufende Nummer, 
Tag der Eintragung, 
Aktenzeichen, 
Bezeichnung des Zahlungspflichtigen und der Mitverhafteten, 
In welcher. Sache oder wofür die Kosten entstanden sind, 
Betrag (M), 
Durch wen die Einziehung erfolgt, 
Von der Solleinnahme Spalte 6 sind 
a) baar eingegangen b) niedergeschlagen 
Betrag « Betrag Niederschlagungsliste 
AM. - Nummer. 
c) als Rückstände in den Solleinnahmebelag für das nächste Jahr übertragen (J0, 
9. Bemerkungen. « 
Bei der ersten Eintragung sind die Spalten 1 bis 6 auszufüllen. 
Am Jahresschlusse hat die Gerichtsschreiberei die Richtigkeit des aufgerechneten Solleinnahmebelags 
und daß ein Mehreres nicht einzutragen gewesen, zu bescheinigen, und die das „Ist“ betreffenden Spalten 
abzuschließen. 
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S. 2. 
Die nach Maßgabe des Solleinnahmebelags einzuziehenden Vorschüsse und Kosten werden für 
Rechnung der Reichskasse an die Ober-Postkasse, Abtheilung für Kassensachen des Reichsgerichts, in Leipzig 
abgeführt. 
L Sofern nicht ausnahmsweise, z. B. in den Fällen der 88. 97 und 85 des Gerichtskostengesetzes vom 
18. Juni 1878, die Ober-Postkasse zur Annahme eines Kosten= oder Vorschußbetrags unmittelbar anzuweisen 
ist, werden die Kostenrechnungen, welche das Aktenzeichen, den Namen der Sache, des Zahlungspflichtigen, 
sowie derjenigen Personen, auf welche bei dem Zahlungsunvermögen des zunächst Verpflichteten zurückzugehen 
ist, und den Prüfungs= und Festsetzungsvermerk enthalten müssen, nebst einer Abschrift von der Gerichts- 
schreiberei unter gleichzeitiger Ausfüllung der Spalte 7 des Solleinnahmebelags derjenigen Behörde über- 
sendet, durch welche die Einziehung der Kosten zu geschehen hätte, wenn dieselben bei dem Gerichte der ersten 
Instanz oder im Falle des §. 136 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bei demjenigen Amtsgericht entstanden 
wären, in dessen Bezirke der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Diese Behörde 
bewirkt die Einziehung der Kosten und übersendet den eingegangenen Betrag an die Ober-Postkasse zu Leipzig. 
Die Landesbehörden beschließen nach Maßgabe der Landesgesetze über die Stundung oder Nieder- 
schlagung der Kosten. 
Die Art der Erledigung des ihr gewordenen Auftrags durch 
a) Einziehung und Absendung oder 
b) Stundung oder 
I) Niederschlagung 
der Kosten vermerkt die Behörde in beglaubigter Form auf der Abschrift der Kostenrechnung und sendet letztere 
sofort mittelst Briefumschlags der Gerichtsschreiberei zurück. 
Der Vermerk auf der Abschrift enthält 
im Falle zu a den Betrag der eingezogenen Gelder und den Tag ihrer Absendung an die 
Ober-Postkasse in Leipzig, 
im Falle zu b den Grund, aus welchem, und den Termin, bis zu welchem die Stundung 
erfolgt ist, und 
im Falle zuc den Grund der Niederschlagung. 
Für den Fall, daß Kostenforderungen der Reichs= und der Landeskasse zugleich beizutreiben sind und 
nur ein Theil des Gesammtbetrags beigetrieben ist, wird der eingegangene Betrag, abzüglich der Beitreibungs- 
kosten, zunächst auf die baaren Auslagen und sodann auf die Gebührenforderungen der Reichskasse und der 
Landeskasse nach Verhältniß vertheilt; beträgt der Antheil der Reichskasse weniger als 1 Mark, so fällt er 
der Landeskasse zu.
	        
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