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Der Solleinnahmebelag enthält folgende Spalten:
1. Jährlich fortlaufende Nummer,
Tag der Eintragung,
Aktenzeichen,
Bezeichnung des Zahlungspflichtigen und der Mitverhafteten,
In welcher. Sache oder wofür die Kosten entstanden sind,
Betrag (M),
Durch wen die Einziehung erfolgt,
Von der Solleinnahme Spalte 6 sind
a) baar eingegangen b) niedergeschlagen
Betrag « Betrag Niederschlagungsliste
AM. - Nummer.
c) als Rückstände in den Solleinnahmebelag für das nächste Jahr übertragen (J0,
9. Bemerkungen. «
Bei der ersten Eintragung sind die Spalten 1 bis 6 auszufüllen.
Am Jahresschlusse hat die Gerichtsschreiberei die Richtigkeit des aufgerechneten Solleinnahmebelags
und daß ein Mehreres nicht einzutragen gewesen, zu bescheinigen, und die das „Ist“ betreffenden Spalten
abzuschließen.
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S. 2.
Die nach Maßgabe des Solleinnahmebelags einzuziehenden Vorschüsse und Kosten werden für
Rechnung der Reichskasse an die Ober-Postkasse, Abtheilung für Kassensachen des Reichsgerichts, in Leipzig
abgeführt.
L Sofern nicht ausnahmsweise, z. B. in den Fällen der 88. 97 und 85 des Gerichtskostengesetzes vom
18. Juni 1878, die Ober-Postkasse zur Annahme eines Kosten= oder Vorschußbetrags unmittelbar anzuweisen
ist, werden die Kostenrechnungen, welche das Aktenzeichen, den Namen der Sache, des Zahlungspflichtigen,
sowie derjenigen Personen, auf welche bei dem Zahlungsunvermögen des zunächst Verpflichteten zurückzugehen
ist, und den Prüfungs= und Festsetzungsvermerk enthalten müssen, nebst einer Abschrift von der Gerichts-
schreiberei unter gleichzeitiger Ausfüllung der Spalte 7 des Solleinnahmebelags derjenigen Behörde über-
sendet, durch welche die Einziehung der Kosten zu geschehen hätte, wenn dieselben bei dem Gerichte der ersten
Instanz oder im Falle des §. 136 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bei demjenigen Amtsgericht entstanden
wären, in dessen Bezirke der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Diese Behörde
bewirkt die Einziehung der Kosten und übersendet den eingegangenen Betrag an die Ober-Postkasse zu Leipzig.
Die Landesbehörden beschließen nach Maßgabe der Landesgesetze über die Stundung oder Nieder-
schlagung der Kosten.
Die Art der Erledigung des ihr gewordenen Auftrags durch
a) Einziehung und Absendung oder
b) Stundung oder
I) Niederschlagung
der Kosten vermerkt die Behörde in beglaubigter Form auf der Abschrift der Kostenrechnung und sendet letztere
sofort mittelst Briefumschlags der Gerichtsschreiberei zurück.
Der Vermerk auf der Abschrift enthält
im Falle zu a den Betrag der eingezogenen Gelder und den Tag ihrer Absendung an die
Ober-Postkasse in Leipzig,
im Falle zu b den Grund, aus welchem, und den Termin, bis zu welchem die Stundung
erfolgt ist, und
im Falle zuc den Grund der Niederschlagung.
Für den Fall, daß Kostenforderungen der Reichs= und der Landeskasse zugleich beizutreiben sind und
nur ein Theil des Gesammtbetrags beigetrieben ist, wird der eingegangene Betrag, abzüglich der Beitreibungs-
kosten, zunächst auf die baaren Auslagen und sodann auf die Gebührenforderungen der Reichskasse und der
Landeskasse nach Verhältniß vertheilt; beträgt der Antheil der Reichskasse weniger als 1 Mark, so fällt er
der Landeskasse zu.