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2. einen Auszug aus dem Solleinnahmebelag über die Solleinnahme, die wirkliche Ein-
nahme, die zurückgezahlten Vorschußbeträge und die verbliebenen Reste an Gerichts-
kosten für das abgelaufene Jahr, in folgender Form:
I. Die Solleinnahme aus dem Etatsjahre 18 . beträgt nach dem Sollein-=
nahmebelage bei dem Reichsgericht von Nr. 1 bis Nr. einschüeßlich
————
Dazu die Einnahmereste aus dem worigen Nahre aach dem
Auszuge für 18. ... .. . . ..-......
Hauptsumme der Solleinnahme .. ML«....
II. Davon sind niedergeschlagen nach der Nederschlagungsliste bei
dem Reichsgericht von Nr. 1 bis Nr. einschließlich. -......
NachderenAbzugbleiben... M-»»...
III. Die wirkliche Einnahme beträgt nach dem mit dem geführten
Gegenbuche übereinstimmenden mit Nr.. abschließenden
Einnahmebuche JSS
IV. Davon sind zurückgezahlt nach der Nahweisuns
über zurückgezahlte Korschußbeträger von Nr.
bis Nr. einschließlich. . -.......
Nach deren Abzug bleiben ... .....«,Jz......
V. Am Schlusse des Jahres 18... bleiben Rest . A. . . . . . .
Die Uebereinstimmung dieses Auszugs mit den geführten Büchern und daß letztere
vorschriftsmäßig abgeschlossen, geprüft und mit dem Prüfungsvermerk versehen sind,
wird hierdurch pflichtmäßig bescheinigt.
Leipzig, den ten 18.
(Unterschrift der mit der Führung des Solleinnahmebelags und mit der
rechnerischen Prüfung beauftragten Beamten.)
§. 8.
Die Kosten, welche Parteien zur Last fallen, die zum Armenrecht zugelassen sind, werden berechnet,
festgesetzt und in den Solleinnahmebelag eingetragen; das Reichsgericht kann jedoch anordnen, daß die Ein-
tragung unterbleibe. Es bleibt in den einzelnen Fällen besonderer Erwägung vorbehalten, was zur etwaigen
Herbeiführung späterer Einziehung der nicht eingetragenen Kostenbeträge innerhalb der gesetzlichen Verjäh-
rungsfrist zu veranlassen sei. Die betreffenden Kostenrechnungen sind in einem mit einem Inhaltsverzeichnisse
zu versehenden Hefte zu sammeln. Die Gerichtsschreiberei hat am Schlusse jeden Jahres ein Verzeichniß
dieser Kosten dem Reichsgericht vorzulegen.
Gelingt später die Beitreibung solcher Kosten, so sind alsdann die eingegangenen Beträge nachträglich
in den Solleinnahmebelag einzutragen.
In Strafsachen ist in den Fällen des §. 394 Abs. 2 der Strafprozeßordnung stets bei den be-
treffenden Akten das Geeignete zu veranlassen, um die Einziehung der auf Grund des späteren rechtskräftigen
Urtheils etwa zu berechnenden Kosten der Revisionsinstanz zu sichern (s. 96 des Gerichtskostengesetzes).
§. 9.
Hat nach Einlegung des Rechtsmittels der Revision in Strafsachen auf Grund des §. 83 des Ge-
richtskostengesetzes seitens des Gerichts, dessen Urtheil angefochten ist — §. 381 der Strafprozeßordnung —
oder in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund des §. 85 des Gerichtskostengesetzes seitens des obersten
Landesgerichts eines Bundesstaats — §. 7 des Gesetzes vom 30. Januar 1877, betreffend die Einführung
der Civilprozeßordnung — die Erhebung eines Vorschusses stattgefunden, so ist hiervon dem Reichsgericht,
wenn die Sache an dasselbe gelangt, bei Uebersendung der Akten zum Zwecke der Einziehung des Vorschusses
zur Reichskasse Mittheilung zu machen.
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