Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Die im Jahre 1865 in Frankreich erbaute, bisher unter der Flagge von Nicaragua gefahrene Bark „Frieya“ 
von 351,60 Tonnen Ladungsfähigkeit hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum des deutschen 
Reichsangehörigen Hinrich Nicolaus Hagen zu Coronel das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. 
Dem bezeichneten Schiffe, für welches der Eigenthümer Hamburg zum Heimathshafen gewählt hat, ist am 
9. August d. J. vom Kaiserlichen Vize-Konsulat zu Coronel ein Flaggenattest ertheilt worden. 
  
Der dritte Nachtrag zu der den Anhang zum internationalen Signalbuche bildenden „Amtlichen Liste der 
Schiffe der deutschen Kriegs= und Handels-Marine mit ihren Unterscheidungssignalen, vom Jahre 1879“ 
ist erschienen. 
Berlin, den 7. November 1879. 
Der Reich-kanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
  
6. Post= und Telegraphen-= Wesen. 
  
Postverbindung mit Australien. 
Durch die Dampfer der „Orient Line“ wird zwischen Plymouth und den australischen Hafenorten 
Adelaide, Melbourne und Sydney eine in der Regel monatlich einmalige Verbindung unterhalten. 
Mit diesen Schiffen, deren Abgangszeiten indeß nicht im voraus festgesetzt sind, können auch Briefsendungen, 
mit Ausschluß von Einschreibsendungen, nach Australien befördert werden, wenn dieselben die Bezeichnung 
„via Plymouth, by private ship“ tragen. Das Porto für die dem Frankirungszwange unterliegenden 
Sendungen beträgt für Briefe 60 Pfennig für ie 15 Gramm, für Drucksachen und Waarenproben 10 Pfennig 
für je 50 Gramm, für Waarenproben jedoch mindestens 15 Pfennig. 
Berlin, den 3. November 1879. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Wiebe. 
  
77. Kon sulat= Wessen. 
Dem Kaiserlichen GeneralKonsul von Thielau in Sofia, Bulgarien, ist auf Grund des §. 1 des Reichs- 
gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875, für seinen 
Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsange- 
hörigen und Schutzgenossen vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
 
	        
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