Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Sobald unter Vorlage dieses Anmeldescheins und der Begleitpapiere bei der Anmeldestelle des Aus- 
gangs bezw. des Wiedereingangs der Nachweis erbracht ist, daß die Waaren ausgeführt bezw. wieder ein- 
gegangen sind, hat die betreffende Anmeldestelle unter Zurückbehaltung des Anmeldescheins den Stempelbetrag 
dem Waarenführer baar zurückzuzahlen. 
8. 20. 
Wenn Waaren der in dem 8. 19 gedachten Art auf dem Transporte mehr als zwei Anmeldestellen 
berühren, so hat der Waarenführer den ihm von der zuerst erreichten Anmeldestelle eingehändigten Anmelde- 
schein einer jeden weiteren Anmeldestelle vorzulegen, welche denselben abzustempeln und demnächst dem Waaren- 
führer zurückzugeben hat. Für die Entrichtung der statistischen Gebühr ist in Fällen dieser Art die schließliche 
Bestimmung der Waaren maßgebend. 
8. 21. 
Wird die Bestimmung der Waaren auf dem Transport in der Art geändert, daß die zur Durchfuhr 
angemeldeten Waaren (§. 19 a) im Zollgebiete bezw. die zur Wiedereinfuhr angemeldeten Waaren (C. 19b) 
im Auslande verbleiben, so ist der Anmeldeschein, nachdem derselbe hinsichtlich der Angabe über den Be- 
stimmungsort berichtigt ist, der ersten Anmeldestelle des Eingangs bezw. Ausgangs innerhalb der ersten 
8 Tage nach dem Eintritt der veränderten Bestimmung der Waaren zuzustellen. Dies hat, falls die Waare 
sich im Inlande befindet, durch den Waarenführer auf Kosten des Absenders, falls die Waare sich im Aus- 
lande befindet, durch den Absender zu geschehen. 
, .§.22. 
Mit Genehmigung der Zolldirektivbehörde kann für bestimmte Arten des Transports, namentlich für 
die durch öffentliche Transportanstalten vermittelten, bezüglich der in §. 19 bezeichneten Waaren von der Ent- 
richtung der statistischen Gebühr bei der zuerst erreichten Anmeldestelle Abstand genommen werden. Bei Ver- 
sendungen mittelst der Eisenbahn ist dieses Verfahren allgemein in Anwendung zu bringen. 
Wird die Bestimmung der hiernach ohne Entrichtung der statistischen Gebühr abgelassenen Waaren 
auf dem Transport geändert (§. 21), so ist der Anmeldeschein, bevor derselbe der betreffenden Anmeldestelle zu- 
rückgestellt wird, mit der erforderlichen Stempelmarke zu versehen. 
Berlin, den 20. November 1879. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Otto Graf zu Stolberg. 
 
	        
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