Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Anlage 2. 
.——.—. 
Anleitung zur Ausfüllung der Anmeldescheine 
für die 
Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande. 
1. Bei der Ausstellung der Anmeldescheine sind die Vorschriften in dem Gesetze vom 20. Juli 1879 
(Reichs-Gesetzblatt S. 261 ff.) und in der zugehörigen Bekanntmachung vom 20. November 1879 
(Central--Blatt des Deutschen Reichs S. 67.66 ff.) zu beachten. 
Für die Anmeldung von Waaren zur Einfuhr in das Zollgebiet sind weiße, zur Ausfuhr 
aus demselben grüne Formulare zu verwenden. Nur für die unter Ziffer 7 bezeichneten Waaren, 
welche auf Grund direkter Begleitpapiere a) durch das Zollgebiet durchgeführt oder b) aus demselben 
durch das Ausland nach dem Zollgebiet befördert werden, sind anders gefärbte Formulare zu ge- 
brauchen und zwar gelbe für die vorstehend zu a, rothe für die zu b bezeichneten Waaren. 
2. Als Land der Herkunft der Waaren ist dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung erfolgt 
ist, und als Land der Bestimmung der Waaren dassjenige Land, wohin die Versendung gerichtet 
ist, anzugeben. Die Länder, durch welche die Waaren auf dem Transport unmittelbar durchgeführt, 
oder in welchen die Waaren auf dem Transport lediglich umgeladen oder umspedirt werden, bleiben 
bei der Angabe der Herkunft und Bestimmung der Waaren aufßer Betracht. Hiernach ist bei Handels- 
waaren in der Regel als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die versendete Waare 
herstammt (die Provenienz), als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare 
übergeht, anzusehen. 
Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der betreffenden Staaten (Zollgebiete); an 
deren Stelle können, falls ihrer Lage nach allgemein bekannte größere Handelsplätze in Frage stehen, 
diese angegeben werden, z. B. Bremen, Hamburg, Belgien, Schweden, Schweiz, Vereinigte Staaten 
von Amerika, oder Antwerpen, Stockholm, Basel, New-Orleans u. s. w. Deutsche Zollausschlüsse 
sind stets speziell zu benennen. 
3. Die Gattung der Waaren ist nach ihrer speziellen Benennung und Beschaffenheit anzugeben. 
Kollektiovbezeichnungen sind nur insoweit zulässig, als das statistische Waarenverzeichniß sie aufführt. 
Kann die Angabe nicht nach diesem Waarenverzeichniß erfolgen, so ist, zur Vermeidung nachträg- 
licher Vervollständigungen, thunlichste Spezialisirung erforderlich, wie z. B. 
bei Eisen: ob Roheisen, Brucheisen, schlackenfreies oder schlackenhaltiges Luppeneisen, 
schmiedbares Eisen, Radkranzeisen, Eck= und Winkeleisen oder dergl.; bei Farbholz: ob 
Blau-, Gelb-, Rothholz; bei Häuten und Fellen: ob rohe oder gesalzene oder trockene 
Rindshäute, rohe Kalbfelle, rohe behaarte Schaf-, Lamm= und Ziegenfelle, enthaarte Schaf- 
felle, rohe Hasenfelle, rohe Seehundfelle, rohe Roßhäute oder dergl.; bei Kleidern, 
Leibwäsche, Zeugwaaren, Posamentierwaaren, Strumpfwaaren, Spitzen 
und Stickereien: die Art des Rohstoffs; bei Garnen ebenfalls die Art des Rohstoffs, 
und ferner bei Baumwollengarn: ob roh, gebleicht oder gefärbt, wie viel drähtig und 
die Nummer englisch, bei Leinengarn: ob gefärbt, bedruckt oder gebleicht und die Num- 
mer englisch 2c.; bei Taback: ob Rohtaback, Tabackstengel, Rauch-, Schnupf= oder Kau- 
taback oder dergl., u. s. w. 
Ungenügende und deshalb unzulässige Waarenbezeichnungen sind zum Beispiel: 
Abfälle, Apothekerwaaren, Chemikalien, Droguen, Effekten, Ellenwaaren, Farbewaaren, 
 
	        
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