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Federn, Fettwaaren, Früchte, Futterstoffe, Garn, Getreide, Getränke, Gewürze, Haare,
Handschuhe, Hüte, Heizungsmaterialien, Kaufmannsgüter, Kolonialwaaren, Konsumtibilien
(Eßwaaren, Viktualien), Kurzwaaren (Galanteriewaaren, Mercerie, Quincaillerie), Manu-
fakturwaaren, Materialwaaren, Medikamente, Metalle, Metallwaaren, Möbel, Oel, Sämereien,
Säuren, Salze, Schnittwaaren, Spielwaaren, Spinnstoffe, Stückgüter, Uhren, Utensilien,
Vieh, Weißwaaren.
4. Die Menge der Waaren ist in der Regel nach dem Gewicht (in Kilogramm) anzugeben. Bei
verpackten Waaren hat die Gewichtsangabe das Nettogewicht jeder einzelnen Waarengattung zu ent-
halten, doch genügt für Kolli, welche nur eine Waarengattung enthalten, das Bruttogewicht unter
Angabe der Verpackungsart. Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, wird die unmittelbare
Umschließung zum Nettogewicht gerechnet.
Die Angabe der Stückzahl ist erforderlich bei Eisenbahnfahrzeugen, für welche stets auch der
Werth anzugeben ist, bei anderen Wagen und Schlitten mit Leder= oder Polsterarbeit, sowie bei
Vieh. Bei Holz in Balken oder Blöcken kann entweder das Gewicht oder der Rauminhalt nach
Festmetern angegeben werden. Bei Heringen ist die Menge nach der Zahl der Fässer, bei Stroh-
hüten nach der Stückzahl aufzuführen.
5. Von den angemeldeten Waaren, mit Ausnahme der zu Ziffer 7 bezeichneten, ist eine statistische Gebühr
nach folgenden Sätzen zu entrichten:
1. bei ganz oder theilweise verpackten Waaren für je 500 S . 5 Pfennig,
2. bei unverpackten Waaren für je 1 O00 tkao 5 „
3. bei Kohlen, Koaks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, Erzen, Steinen, Salz,
Roheisen, Cement, Düngungsmitteln und Rohstoffen zum Verspinnen in Wagen-
ladungen, Schi ifen oder Flössen, verpackt oder unverpackt, für je 10 O0o kg 10 „
4. bei Pferden, Maulthieren, Eseln, Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen,
für je 5 Stück 5 u
Für Bruchtheile der Mengeneinheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung.
6. Die Anmeldescheine müssen bei der Uebergabe an die Anmeldestelle mit den erforderlichen Stempel-
marken versehen sein. Letztere sind in dem gesetzlichen Betrage an der im Vordruck bezeichneten
Stelle aufzukleben.
7. Von der statistischen Gebühr befreit sind (außer den Postsendungen und denjenigen Waaren, welche
unter Zollkontrole versendet —, auf Niederlagen für unverzollte Gegenstände gebracht —, nach Ent-
richtung des Eingangszolls in den freien Verkehr gesetzt — oder zum Zweck der Zurückvergütung
oder des Erlasses der Abgaben unter amtlicher Kontrole ausgeführt werden) die Waaren, welche auf
Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr
a) durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt, oder
b) aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet befördert werden.
Eine Durchfuhr bezw. Beförderung auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr
wird angenommen, wenn Waaren
zu a) beim Eingang in den freien Verkehr des Zollgebiets, zur Wiederausfuhr an-
gemeldet (gelbes Formular), und dabei ihren Transport betreffende Frachtpapiere vor-
belegr werden, die auf einen außerhalb des Zollgebiets liegenden Bestimmungs-
ort lauten,
zu b) beim Ausgang aus dem freien Verkehr zur Wiedereinfuhr angemeldet (rothes
Formular), und dabei ihren Transport betreffende Frachtpapiere vorgelegt werden, die
auf einen innerhalb des Zollgebiets liegenden Bestimmungsort lauten.
8. Am Schluß der Eintragungen ist der Anmeldeschein mit Ort und Datum der Ausstellung und der
Unterschrift des Ausstellers zu versehen.
9. Bei der Ausfüllung der Formulare zu den Anmeldescheinen dienen die Mustereinträge in den Anlagen
1 à bis d als Anhalt.
(Folgen die vorstehenden Muster 1 a bis d als Anlagen 1 a bis d.)