. . Bezeichnung
Bezeichnung Nähere Bezeichnung der Anmeldestellen, bei welchen die
der der den Anschreibungen zu Grund zu
Nachweisungen. Waaren. legenden km zu erfolgen
IV. Ausfuhr aus dem freien a) Die Waaren, für welche eine, Die Anmeldeämter, welche in den
Verkehr (mit Ausschluß der Ausfuhrvergütung gewährt, betreffenden Begleitpapieren die
unmittelbaren Durchfuhr, oder deren Ausfuhr aus an- Ausfuhr bescheinigen.
VIh). deren Gründen amtlich kon-
trolirt wird.
b) Die sonstigen Ausfuhrgüter. Die Ausgangsanmeldestellen.
V. Waarenausgang von Nieder- Die nach der Abmeldung unter, Die Anmeldeämter, welche die be-
lagen und Konten. Zollkontrole ausgegangenen Waa- treffenden Begleitpapiere (Begleit-
ren. scheine I und Niederlageabmeldun-
gen) auf Grund der ertheilten Aus-
gangsbescheinigungen erledigen.
VI. Unmittelbare Waarendurch- a) Die unter Zollkontrole durch= Die Anmeldeämter, welche die be-
fuhr. geführten Waaren mit Aus- treffenden Begleitpapiere (Begleit-
nahme der von den Niederlagen zettel, Begleitscheine) auf Grund
(V) ausgeführten. der ertheilten Ausgangsbescheini-
gungen erledigen.
b) Die in den freien Verkehr ge- Die Ausgangsanmeldestellen.
tretenen und nach §. 19 litt. a
der Bekanntmachung angemel-
deten Waaren.
Hiernach haben:
a) die Anschreibungen in den Nachweisungen I bis III bei den Aemtern, in deren Bezirken
die Eingangsanmeldungen stattfanden, nach den Grenzstrecken des Eingangs und den Ländern
der Herkunft der Waaren, und
b) die Anschreibungen in den Nachweisungen IV und V bei den Aemtern, in deren Bezirken
die Ausgangsanmeldungen stattfanden, nach den Grenzstrecken des Ausgangs und den
Ländern der Bestimmung der Waaren zu erfolgen.
Ausnahmsweise sind die unter Zollkontrole oder mit Anmeldescheinen nach §. 19a der Bekannt-
machung unmittelbar durchgeführten Waaren nur bei den Aemtern, in deren Bezirken die Ausgangsanmel-
dungen zu bewirken waren, sowohl nach den Grenzstrecken des Eingangs und den Ländern der Herkunft der
Waaren, als auch nach den Grenzstrecken des Ausgangs und den Ländern der Bestimmung in den Nach-
weisungen VI anzuschreiben, während eine Anschreibung dieser Waaren bei den Aemtern, in deren Bezirken
die Eingangsanmeldungen zu erfolgen hatten, nicht stattfindet.
Die Unterscheidung der Waaren nach den Grenzstrecken des Eingangs und Ausgangs bezw. nach den
§. Leändern der Herkunft und Bestimmung hat nach Maßgabe der Anlage 8 zu erfolgen.
Wlage Gegenstände, hinsichtlich deren die Grenzstrecke des Eingangs oder Ausgangs, jedoch nicht das
Land der Herkunft oder Bestimmung ermittelt ist, sind dem Verkehr mit den betreffenden Grenzstaaten
zuzurechnen.