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In Betreff der Verwendung von Surrogaten bei der Tabackfabrikation hat der Bundesrath in seiner Sitzung
vom 27. November d. J. beschlossen: «
1. Bei der Herstellung von Tabackfabrikaten ist die Verwendung von Kirsch= und Weichsel-
blättern gestattet.
2. Die Abgabe von den zu 1 genannten Tabacksurrogaten beträgt 65 ¼ für 100 kg nach
Maßgabe ihres Gewichts in fabrikationsreifem Zustande.
3. Für= die Verwendung der gedachten Surrogate treten die nachstehenden Kontrolevorschriften
in Geltung.
In Gemäßheit des §. 27 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli d. IJ.
(Reichs-Gesetztl. S. 245) werden über die Verwendung von Kirsch= und Weichselblättern bei der Herstellung
von Tabackfabrikaten nachstehende Vorschriften ertheilt:
§. 1.
Die Verarbeitung von Kirsch= und Weichselblättern bei der Tabackfabrikation kann von der Direktiv-
behörde widerruflich solchen Tabackfabrikanten gestattet werden, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig
führen und das Vertrauen der Verwaltung genießen.
Die Befugniß ist insbesondere auch dann zu entziehen, wenn der Fabrikant im letzten Kalenderjahre
weniger als 100 kg an derartigen Surrogaten verbraucht hat.
Die Verwendung ist der Kontrole der Beamten der Steuerverwaltung unterworfen. Dieselben sind
berechtigt, die Fabrikationsräume und Lagerräume in den Geschäftsstunden zu betreten, und alle diejenigen
Ermittelungen vorzunehmen, welche zur Ausübung der Kontrole erforderlich sind. Die Einsicht der über
den Bezug und den Verbrauch der Surrogate geführten Fabrik= und Handelsbücher darf jedoch nur von den
Oberbeamten der Steuerverwaltung vorgenommen werden.
Die genannten Surrogate dürfen von den Fabrikanten nur in fabrikationsreifem Zustande nach der
Fabrik bezogen werden.
8. 2.
Der Fabrikant, welchem die Verwendung der Surrogate gestattet worden ist (s. 1), hat der Steuer-
hebestelle eine schriftliche Generaldeklaration in zwei gleichlautenden Exemplaren zu übergeben. Dieselbe muß
die Surrogate, welche zur Verarbeitung kommen, sowie die Fabrikate, zu deren Herstellung sie benutzt werden
sollen, ferner das Mischungsverhältniß der Surrogate und Tabacke, sowie die Art und Weise der beabsich-
tigten Verwendung, insbesondere auch bei welchen Abschnitten der Fabrikation die Verwendung erfolgen soll,
bezeichnen, auch die Beschreibung des zur Aufbewahrung der Surrogatvorräthe bestimmten Raumes enthalten.
Ergiebt sich nach erfolgter Prüfung der Generaldeklaration durch den Bezirks-Oberkontrolör kein
Anstand, so ist das eine Exemplar derselben dem Fabrikanten zur Aufbewahrung zurückzugeben, das zweite
Exemplar aber bei der Steuerhebestelle als Belag zu dem nach Muster a von derselben zu führenden Ver-
zeichnisse aufzubewahren.
Einzelne Abweichungen von dem Inhalte dieser Deklaration, welche in der Fabrikstätte zur Einsicht
der Revisionsbeamten ausliegen muß, können auf Grund schriftlichen Antrages von dem Bezirks-Ober-
kontrolör gestattet werden.
g. 3.
Jede Tabackfabrik, in welcher Surrogate verwendet werden dürfen, muß mit einer geeigneten Waage
und den erforderlichen Gewichten versehen sein.
Der Aufstellungsort der Waage wird im Einvernehmen mit dem Bezirks-Oberkontrolör bestimmt.
S. 4.
Die Vorräthe an fabrikationsreifen Surrogaten dürfen nur in dem dazu bestimmten Lagerraume
aufbewahrt werden. Verschiedene Arten von Surrogaten sind dabei von einander getrennt niederzulegen.
Der Lagerraum muß von den Fabrikräumen getrennt sein.
Die Entnahme von Surrogaten aus dem Lagerraum zu anderen Zwecken, als zur Verwendung
bei der Tabackfabrikation, ist nur ausnahmsweise und mit Genehmigung des Bezirks-Oberkontrolörs zulässig.
Nuster a.