— 754 —
" 8. 5. ·
Ueber die Vorräthe von Surrogaten ist von dem Fabrikanten selbst oder seinem, der Hebestelle ein-
für allemal zu bezeichnenden Stellvertreter ein von der Steuerbehörde geliefertes Lagerbuch in Quartal=
Kuster v. abschnitten nach Muster b zu führen. In demselben ist für jedes Surrogat ein besonderes Konto anzulegen
Ml— und jeder Zugang sofort bei der Einbringung in das Lager, jeder Abgang aber alsbald bei der Entnahme
aus demselben unter Angabe des Nettogewichts, des Tages und der Stunde der Aufnahme, beziehentlich der
Entnahme, anzuschreiben. Der Zugang muß mit den über den Bezug lautenden Versendungspapieren
(Fakturen, Frachtbriefen 2c.) belegt sein.
Die Abschreibungen von Surrogaten zu Fabrikationszwecken bedürfen eines Belags nicht, dagegen
sind die Abgänge zu anderen Zwecken durch die mit dem Genehmigungsvermerk des Oberkontrolörs versehenen
Anträge zu belegen.
Der Fabrikant hat das Lagerbuch, sowie das zugehörige Belagsheft an einer passenden Stelle des
Lagerraums aufzubewahren und dem revidirenden Beamten jeder Zeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Bei der Lageraufnahme sind die Konten abzuschließen und sowohl der Sollbestand nach dem Register,
als auch der wirkliche Bestand nach der Aufnahme, sowie der Unterschied zwischen beiden ersichtlich zu machen.
Der wirkliche Bestand wird alsdann in allen Fällen in den Konten neu gngeschrieben.
Ueber jede Lageraufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Revisionsbeamten und dem
Lagerinhaber zu unterschreiben und dem Belagsheft beizufügen ist. Unbeschadet des etwa einzuleitenden
Strafverfahrens ist ein hierbei gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelter Mehrbefund dem Buchbestande
zuzuschreiben, ein Minderbefund aber als demnächst mitzuversteuernde Menge im Lagerbuche zu vermerken.
Mengen von weniger als ein Zehntel Kilogramm bleiben sowohl bei den An= und Abschreibungen
im Lagerbuche, als auch bei den Bestandsaufnahmen und bei der Berechnung der zu entrichtenden Abgabe
außer Betracht.
8. 6.
Abgesehen von außergewöhnlichen Lagerrevisionen, welche die revidirenden Beamten für erforderlich
halten, findet regelmäßig am Schlusse eines jeden Quartals eine Lageraufnahme unter Abschluß eines jeden
Kontos statt. Hierbei ist in der hierfür besonders vorgesehenen Spalte (Muster b Spalte 13) die Gewichts-
menge der zu versteuernden Surrogate ersichtlich zu machen.
Der Kontoabschluß, sowie die richtige Uebernahme des Sollbestandes in das betreffende Konto für
das folgende Quartal sind von dem Oberkontrolör und dem Fabrikanten zu bescheinigen; das abgeschlossene
Lagerbuch nebst Belagsheft ist hierauf durch den Oberkontrolör einzuziehen und von diesem der Steuerhebestelle
zuzustellen, welche den Betrag der schuldigen Abgabe zu dem betreffenden Konto zu vermerken hat.
Die Abgabe ist von dem Fabrikanten binnen 8 Tagen, nachdem er die Aufforderung zur Zahlung
erhalten, bei der Steuerhebestelle zu entrichten.
Die erfolgte Zahlung hat die Hebestelle in dem Einnahmejournal (Muster c) und auf dem Steuer-
zettel zu bezeugen.
Die Lagerbücher und Belagshefte sind mit dem Einnahmejournal zur Registerrevision einzureichen.
Denselben ist eine vom Bezirks-Oberkontrolör bescheinigte Abschrift des Verzeichnisses der Fabrikanten, welchen
im abgelaufenen Quartal die Verwendung von Surrogaten zur Herstellung von Tabackfabrikaten gestattet
war, beizufügen.
S. 7.
In Fällen der Zuwiderhandlung gegen die in den vorstehenden Bestimmungen den Tabackfabrikanten
gemachten Vorschriften tritt, sofern nicht die Strafe aus §. 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juli d. I.
verwirkt ist, die im §. 40 daselbst angedrohte Ordnungsstrafe ein.