Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

O. M. – 
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verwendet wird (z. B. Likörfabrikation), sind auf Erfordern auch gehalten, die verschiedenen Gewerbe in 
völlig getrennten Räumen zu betreiben. 
8. 14. 
Personen, welche Branntwein zum Verkaufe denaturiren lassen wollen, haben bei dem Hauptamt, 
in dessen Bezirk sie ihr Geschäft betreiben, schriftlich die Erlaubniß zu beantragen, den denaturirten Brannt- 
wein an die von der Steuerbehörde zum Bezuge desselben zugelassenen Gewerbtreibenden (. 11) und 
Kleinhändler (6. 16) verkaufen zu dürfen, und dabei den Ort der Lagerung des denaturirten Brannt- 
weins anzugeben. « 
Vom Hauptamt wird im geeigneten Falle ein jederzeit widerruflicher Erlaubnißschein auf läng— 
stens je ein Kalenderjahr ertheilt. 
8. 15. 
Der Erlaubnißschein muß insbesondere enthalten: 
1. die Zusicherung der Steuervergütung für den auf Antrag des Händlers vorschriftsmäßig 
denaturirten Branntwein; 
2. die Verpflichtung, den denaturirten Branntwein nur an dem angemeldeten Ort und in 
geeichten (8. 7) Gebinden zu lagern, auch denselben nur an Gewerbtreibende (8. 11) oder 
Kleinhändler (8. 16), welche sich als dazu berechtigt ausgewiesen haben, zu verkaufen; 
3. die erforderlichen Vorschriften wegen Anordnung besonderer Kontrolen. 
Als Muster des Erlaubnißscheins dient Anlage C unter III. 
8. 16. 
Wer mit denaturirtem Branntwein Kleinhandel betreiben will, hat hierzu bei dem Hauptamt, 
in dessen Bezirk er wohnt, unter Angabe des zur Lagerung des denaturirten Branntweins bestimmten 
Raumes, schriftlich die Genehmigung nachzusuchen. Letztere ist, und zwar nach dem Muster C lI, 
auf längstens je ein Kalenderjahr zu ertheilen, wenn ein örtliches Bedürfniß nachgewiesen wird, der Nach- 
suchende unbescholten ist, weder Brennerei noch Handel mit Spirituosen betreibt, und wenn der angemeldete 
Lagerraum als geeignet erscheint. 
8. 17. 
Der Händler darf nicht weniger als je 20 Liter an einen Kleinhändler und nicht weniger als 
je 10 Liter an einen Gewerbtreibenden verkaufen. 
Der Kleinhändler darf nicht mehr als 3 Hektoliter denaturirten Branntwein auf Lager haben und 
nicht in kleineren Einzelmengen als 2 Liter verkaufen. 
S. 18. 
Bei dem Verkauf von denaturirtem Branntwein an Gewerbtreibende haben die Händler und Klein- 
händler die verkaufte Menge, unter Beifügung ihres Namens und des Datums, jedesmal auf dem Berechti- 
gungsscheine (S. 11) zu vermerken, auch dürfen sie den Gewerbtreibenden denaturirten Branntwein über die 
Gesammtmenge hinaus, auf welche der Berechtigungsschein lautet, nicht verabfolgen. Statt der Anschrei- 
bungen in dem Berechtigungsschein können Kuponbücher zugelassen werden. 
§. 19. · 
Gewerbtreibenden, welche sich im Besitz eines Zusagescheins oder Berechtigungsscheins (§5. 9 und 11) 
befinden, ist der Handel oder Kleinhandel mit denaturirtem Branntwein nur ausnahmsweise, und dann 
nur unter den von der Steuerbehörde besonders zu treffenden Bestimmungen zu gestatten. 
§. 20. 
Die Gewerbtreibenden und Händler (§. 14) haben jede beabsichtigte Denaturirung von Branntwein 
der Bezirkshebestelle mittelst eines Formulars nach Muster D 1 anzumelden. 
Bei Ueberwachung der Denaturirung müssen die Steuerbeamten namentlich auch darauf achten, daß 
die Beschaffenheit des Branntweins den Anforderungen des §. 7 Abs. 1 entspricht, daß der zur Dena- 
turirung gestellte Branntwein nicht bereits denaturirt war und daß eine gründliche Vermischung des Dena- 
turirungsmittels mit dem Branntwein durch Umrühren bewirkt wird. 
Falls durch die Vornahme der von einem Gewerbtreibenden angemeldeten Denaturirung die zu-
	        
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