Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Anlage B. 
  
Anleitung 
zur 
Prüfung der Denaturirungsmittell. 
I. Prüfung des Holzgeistes. 
Die Prüfung des Holzgeistes geschieht in den Fabriken, welche denselben herstellen, und richtet sich auf die 
folgenden Eigenschaften: 
1. spezifisches Gewicht, 
2. Siedepunkt, 
3. Mischbarkeit mit Wasser, 
4. Mischbarkeit mit Natronlauge, 
5. Aufnahmefähigkeit für Brom. 
Zu 1. Das spezifische Gewicht des Holzgeistes darf 0,#10 nicht übersteigen, d. h. seine mit einem 
geeichten Alkoholometer nach Tralles zu ermittelnde Stärke darf, nach Reduktion auf die Normaltemperatur 
(12½ 0 R.), nicht geringer sein als 88 Prozent. 
Zu 2. Bei einer Destillation von 100 Kubikcentimeter Holzgeist müssen bis zu einer Temperatur 
von 60 % Réaumur mindestens 90 Kubikcentimeter übergegangen sein. Behufs Prüfung auf diese Eigen- 
schaft werden in einem von 10 zu 10 Kubikcentimetern graduirten Glasgefäß 100 Kubikcentimeter Holz- 
geist abgemessen, in einen metallenen Destillirkolben gegossen und hier erhitzt. Durch den Stöpsel des Kolbens 
ist ein die Temperaturgrade von 58 bis 620 Réaumur angebendes Thermometer bis in die Mitte des Kolbens 
eingelassen. Durch eine zweite Oeffnung des Stöpsels geht ein Glasrohr, welches die im Kolben entstehenden 
Dämpfe in einen sogenannten Liebig'schen Kühler und von hier den wieder verdichteten Holzgeist in das 
graduirte Glasgefäß zurückführt. 
Zu 3. Der Holzgeist muß mit Wasser gemischt klar bleiben oder doch nur schwach opalisiren. 
Behufs Prüfung auf diese Eigenschaft werden in ein graduirtes Glasgefäß (wie zu 2) 20 Kubikcentimeter 
Holzgeist und ebensoviel Wasser gegossen und durchgeschüttelt. 
Zu 4. Der Holzgeist darf sich mit Natronlauge nicht völlig mischen. Behufs Prüfung auf diese 
Eigenschaft ist eine Natronlauge zu beschaffen, deren spezifisches Gewicht nach einem amtlich beglaubigten 
Aräometer 1, beträgt. In ein graduirtes Glasgefäß (wie zu 2) werden 20 Kubikcentimeter dieser Natron- 
lauge und 10 Kubikcentimeter Holzgeist gegossen und durchgeschüttelt. Nach einigem Stehenlassen muß min- 
destens noch 1 Kubikcentimeter Holzgeist ungelöst sein und sich oberhalb der übrigen Flüssigkeit angesammelt 
haben. Eine unterhalb des 30-Kubikcentimeterstrichs am Glasgefäß angebrachte Hülfsmarke gestattet die ge- 
naue Schätzung der ungelöst gebliebenen Menge. 
Zu 5. Der Holzgeist muß eine gewisse Menge einer Bromlösung entfärben, welche vor der Bei- 
mischung des Holzgeistes eine intensiv braunrothe Färbung zeigt. Behufs Prüfung auf diese Eigenschaft ist 
eine Bromlösung herzustellen, welche aus einem Theil Brom und 80 Theilen 50 procentiger Essigsäure (Essig- 
säurehydrat) besteht. Es werden dann in einen Glaskolben 10 Kubikcentimeter Holzgeist und 20 Kubikcenti- 
meter Wasser gegossen und durchgeschüttelt, hierzu endlich 20 Kubikcentimeter jener Bromlösung hinzugegeben, 
worauf die Mischung farblos oder doch nur schwach gelb gefärbt erscheinen muß. 
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