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II. Prüfung der außer Holzgeist zugelassenen Denaturirungemittel.
1. Terpentinöl, Thieröl, Schwefeläther.
Die Prüfung dieser Denaturirungsmittel beschränkt sich auf die Feststellung des den betreffenden
Stoffen eigenthümlichen Geruchs, durch welchen dieselben unzweifelhaft erkannt werden können.
2. Essig.
Der zur Denaturirung von Branntwein zu verwendende Essig muß einen Gehalt von wenigstens
6 Prozent Essigsäure (Essigsäurehydrat) haben. Behufs Prüfung auf diese Eigenschaft wird eine Lösung
von 1 Gramm Phtalein, welches die Steuerbehörde liefert, in 500 Gramm Sprit von mindestens 95 Prozent
Tralles hergestellt und eine unten geschlossene cylindrische Glasröhre beschafft, welche zwei Theilmarken trägt.
Die untere begrenzt ein inneres Volumen von 20, die obere ein solches von 30 Kubikcentimetern. Diese
Nöhre wird mit dem zu prüfenden Essig bis zur unteren Theilmarke gefüllt und dazu ein Tropfen der Phtalein=
lösung gethan; hierauf wird so viel Doppelt-Normalnatronlösung zugegossen, daß die Flüssigkeit die obere Theil-
marke erreicht. Ergiebt sich dann nach Schüttelung eine farblose Flüssigkeit, so hat der untersuchte Essig
den verlangten Gehalt an Essigsäure. Nimmt dagegen die Flüssigkeit eine rothe Färbung an, so ist der Essig
zum Zwecke der Denaturirung untauglich.