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Anlage D 1.
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Dem (Königlichen Hauptsteueramte)
zu
(Breslau)
meldelt) (der) Unterzeichnete den umstehend aufgeführten Branntwein zur Denaturirung mit (10) Prozent
(Holzgeist). Die Denaturirung soll (in der hierselbst belegenen Schiffslackfabrik des Unterzeichneten) stattfinden.
(Breslau) den (15. Februar 1880).
(Unterschrift.)
Die Anmeldung ist heute vorgelegt und im De-
naturirungs-Register unter eingetragen.
(Breslau) den (16. Februar 1880).
(Königliches Hauptsteueramt.)
(Unterschrift.)
Anleitung.
1. Das Formular dient zur Anmeldung der mit 10 Prozent Holzgeist, 5 Prozent Holzgeist, Terpentinöl,
Thieröl oder Schwefeläther vorzunehmenden Denaturirungen.
Mittelst eines Formulars dürfen nur gleichartige Denaturirungen angemeldet werden.
Die ersten 7 Spalten sind vom Anmelder, die übrigen von den Steuer-Aufsichtsbeamten aus-
zufüllen, doch finden bei der Denaturirung mit Terpentinöl, Thieröl oder Schwefeläther Einträge in
die Spalten 20 bis 24 nicht statt. « «
2. Zu Spalten 5, 7, 14, 15, 16, 17. Bei Nichtübereinstimmung der in Spalte 5 und 7 deklarirten
und der laut Spalte 14 und 15 bei der Revision ermittelten Spiritusmengen werden die kleineren
Mengen nach Spalte 16 und 17 übertragen und der Denaturirung zu Grunde gelegt.
3. Zu Spalte 18. Die nach dem bezüglichen Prozentsatz berechnete Menge des Denaturirungsmittels
ist für die Ausführung der Denaturirung in der Art abzurunden, daß
a) bei Holzgeist, Schwefeläther und Terpentinöl Literbrüche bis einschließlich 0) mit 0,5 Liter,
größere Literbrüche mit 1 Liter angesetzt werden;
b) bei chieröl mindestens ½0 Liter in Ansatz kommt und jedes angefangene ½0 Liter als volles
½ gilt. ·
4. Zu Spalte 23. Brüche bis einschließlich 0,50 bleiben unberücksichtigt, größere werden mit 1 angesetzt.
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