Landtagswahlgesetz. 513
welche in den einzelnen hierzu gebildeten Bezirken die meisten direkten
Staatssteuer (Grundsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kapital-
rentensteuer) entrichten, gewählten Abgeordneten.
§& 2.1) Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und des platten
Landes ist das Herzogthum in folgende Wahlbezirke eingetheilt:
1. Wahlbezirk A und 1. Wahlbezirk B: Residenzstadt Altenburg
nach einer unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten
durch Höchste Verordnung zu bestimmenden räumlichen Teilung;
Wahlbezirk: die Städte Ronneburg, Schmölln, Lucka, Gößnitz
und der Marktflecken Meuselwitz;
. Wahlbezirk: die in der Beilage *5 näher bezeichneten ländlichen
. Wahlbezirk: die in der Beilage B] Ortschaften des Ostkreises;
. Wahlbezirk: die Städte Roda, Eisenberg, Kahla, Orlamünda
und Naschhausen;
Wahlbezirk: die ländlichen Ortschaften des Eisenberger Gerichts-
amtsbezirkes und der in der Beilage C verzeichnete Theil des
Rodaischen Gerichtsamtsbezirks;
.Wahlkreis: der in der Beilage D verzeichnete Theil des
Rodaischen Gerichtsamtsbezirks und die ländlichen Ortschaften
des Kahlaischen Gerichtsamtsbezirks.
In den Wahlbezirken 1 A und 1 B werden zusammen fünf in jedem
der übrigen Wahlbezirke drei Abgeordnete gewählt.
fü * 3.1) Die Wahlbezirke des §. 2 werden zugleich als Wahlbezirke
d die Wahl der Abgeordneten der Höchstbesteuerten, beziehentlich zu
gildung solcher verwendet, dergestalt, daß von den neun Wahlbezirken
ur die Wahl der Abgeordneten der Höchstbesteuerten, in deren jedem
ein solcher Abgeordneter zu wählen ist,
der 1. die Wahlbezirke 1 A und 1 B des F§. 2 umfaßt,
der 2. mit dem 2. Wahlbezirk des F. 2 zusammenfällt,
er 3.
und 7 | durch eine Theilung des 3. Wahlbezirks des §. 2 (Beilage A),
er 5.
und 6. . durch eine Theilung des 4. Wahlbezirks des F. 2 (Beilage B),
yr der aus der Beilage E näher ersichtlichen Maße gebildet werden, des
erneren aber
der 7. mit dem 5. Wahlbezirk des §. 2
der 8. mit dem 6. Wahlbezirk des F. 2,
der 9. mit dem 7. Wahlbezirk des F. 2 zusammenfällt.
* 4. Sämmtliche Abgeordnete werden mittelst direkter Wahl gewählt.
d 55. Jede landschaftliche Wahl geschieht lediglich auf Anordnung
6s Landesherrn.
M Das Wahlgeschäft steht unter der Leitung und Aufsicht Unseres
halnisteriums, Abtheilung des Innern. Dasselbe ertheilt, auf dazu er-
enen Höchsten Befehl, die zur speziellen Leitung erforderlichen Aufträge.
Vgl. Anmerkung zu 8 1.
?. Nauchbha#upt, Handbuch der deutschen Wahlgesete. 33
SC. S#s 9
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