Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
VIII. Jahrgang. Nr. 17.
Berlin, Freitag, den 23. April 1880.
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Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Geschäfts- 4. Justiz-Wesen: Uebersicht der Geschäftsthätigkeit des Reichsge-
verordnung für die Disziplinarbehörden — Ausweisung von richts in der Zeit vom 1.Oktober bis 31. Dezember 1879 213
Ausländern aus dem Reichsgebiete. . . Seite 203 ». .
2.Zoll und Steuer Wesen: Bundesrathsbeschluß, betreffend 5. Handels- und Gewerbe-Wesen: Dispensation von der ärztlichen Prüfung
Verwendung von Surrogaten bei der Herstellung von
Tabackfabrikaten; — Errichtung einer Zollstelle. . 209 6. Marine und Schiffahrt: Verzeichniß der in den Bundes-
3. Finanz, Wesen. Nachweisung der bis Ende März 1660 Seestaaten fungirenden Strandbehörden 215
stattgehabten Ausführung des Gesetzes, betreffend die Aus- 4 » .
gabe von Reichskassenscheinen; — Nachweisung der Ein- 7. Eisenbahn-Wesen: Aenderung von Stationsnamen 243
nahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern 8. Konsulat-Wesen: Ermächtigungen zur Vornahme von
für die Zeit vom 1. April 1879 bis Ende März 1880 210 Civilstands-Akten 243
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Geschäftsordnung für die Disziplinarbehörden.
In Ausführung des §. 92 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März
1873 (R.-G.-Bl. S. 61) hat der Bundesrath der nachfolgenden, von dem Kaiserlichen Disziplinarhof ent-
worfenen Geschäftsordnung für die Disziplinarbehörden die Bestätigung ertheilt.
I. Abschnitt.
Geschäftsordnung für die Disziplinarkammern.
§. 1.
Die Geschäfte werden (vorbehaltlich der im §. 11 bestimmten Ausnahmen) durch Kollegialbeschluß
erledigt. Die Erledigung erfolgt in Sitzungen, welche nach Bedürfniß von dem Präsidenten bestimmt werden.
Soweit nicht mündlich verhandelt wird, ist die Oeffentlichkeit für die Sitzungen ausgeschlossen.
§. 2.
Zur Beschlußfähigkeit der Disziplinarkammern ist die Theilnahme von fünf Mitgliedern, einschließlich
des Vorsitzenden, nöthig.
§. 3.
Bei einer mündlichen Verhandlung darf die Zahl der in der Sitzung mitwirkenden Mitglieder, ein-
schließlich des Vorsitzenden, nicht mehr als fünf betragen.
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