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zutragen und der betreffende Eintrag von dem Tabackpflanzer in Spalte 15 zu unterschreiben. Der Ein-
spruch kann statt in Spalte 12 des Revisionsregisters auch auf einem besonderen Bogen, auf welchen alsdann
in dieser Spalte zu verweisen ist, begründet werden. Nach Ablauf der Offenlegungsfrist hat die Gemeinde-
behörde in dem Register die erfolgte Offenlegung zu bescheinigen und dasselbe nebst den zugehörigen schrift-
lichen Begründungen der Steuerhebestelle zuzustellen.
An Stelle der Offenlegung des Revisionsregisters kann nach Anordnung des Hauptamtes eine schrift-
liche Benachrichtigung der Tabackpflanzer treten. In diesem Fall hat die Steuerhebestelle den einzelnen
Muster 5— Tabackpflanzern der Gemeinde das Ergebniß der Ermittelungen in der aus Muster 5 ersichtlichen Form bekannt
-zu machen und die Spalten 11 sowie 13 oder 14 des Revisionsregisters nach Maßgabe der innerhalb der
gesetzlichen Frist von den Tabackpflanzern bei der Steuerhebestelle eingereichten schriftlichen Einsprüche, auf
welche in Spalte 12 Bezug zu nehmen ist, auszufüllen. Die schriftlichen Einsprüche sind nebst den bei der
Gemeindebehörde schriftlich eingereichten Begründungen von der Steuerhebestelle nach Gemeinden zu ordnen,
mit der Nummer des betreffenden Eintrags im Revisionsregister zu bezeichnen und in der Reihenfolge dieser
Nummern in Hefte zu vereinigen.
§. 13.
Die Bezirke der zur Entscheidung über die erhobenen Einsprüche niederzusetzenden Kommissionen werden
von der Direktivbehörde festgesetzt, welche das Erforderliche wegen Ernennung und Vereidigung der zuzu-
ziehenden Sachverständigen und wegen des rechtzeitigen Zusammentritts der Kommissionen veranlaßt.
Dem mit dem Vorsitz in der Bezirkskommission beauftragten Beamten sind die Revisionsregister,
hinsichtlich deren Einspruch erhoben worden ist, nebst den Einspruchserklärungen und den bezüglichen An-
meldungen von der Steuerhebestelle zuzustellen.
Die Spalten 16 und 17 des Revisionsregisters sind nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission.
auszufüllen und von den Mitgliedern derselben am Schlusse des Registers zu unterschreiben. Den bethei-
Moslet.5. ligten Tabackpflanzern ist sodann von den getroffenen Entscheidungen nach Anleitung des Musters 6 Mit-
theilung zu machen.
Demnächst sind die Revisionsregister nebst den zugehörigen Belägen der Steuerhebestelle wieder zuzu-
stellen. Letztere hat die Spalten 18 und 19 des Revisionsregisters nach Maßgabe der erfolgten Festsetzungen
auszufüllen und in den Spalten 20 und 21 desselben die von den einzelnen Tabackpflanzern zu vertretenden
Tabackmengen ersichtlich zu machen. Die Spalten 9 und 10 der Anmeldungen sind nach Maßgabe der Ent-
scheidungen, soweit erforderlich, mit rother Tinte zu berichtigen.
§. 14.
Zu §. 8 des Gesetzes und §. 4 der Bekanntmachung.
Von welchen Tabackpflanzern eine schriftliche verbindliche Deklaration der Anzahl der Pflanzen und
der durchschnittlichen Blätterzahl oder der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge zu erfordern
ist, bestimmt nach Anleitung des Hauptamtsvorstandes der Oberkontrolör. Die Bestimmung ist so zeitig zu
treffen, daß im Falle der Beanstandung der Deklaration noch die amtliche Festsetzung der Blätterzahl oder
Gewichtsmenge gemäß §. 7 des Gesetzes thunlich ist.
Deklarationen über die zu vertretende Tabackmenge sind nur dann zu erfordern, wenn angenommen
werden kann, daß auf diesem Wege zuverlässige Angaben zu erlangen sind.
Die Steuerhebestelle fertigt nach Eingang der Entscheidung des Oberkontrolörs jedem der Taback-
pflanzer, von welchem die schriftliche Deklaration gefordert werden soll, nach Muster b der Bekanntmachung
eine Benachrichtigung zu und verzeichnet in einem zu führenden Notizbuch den Tag der Absendung der Benach-
richtigung und den Tag des Eingangs der geforderten verbindlichen Deklaration.
Die Deklarationen sind dem Oberkontrolör zu übersenden, welcher sie unter Anmerkung des Tags des
Empfangs den betreffenden Anmeldungen beizufügen hat.
Die Prüfung der Deklarationen erfolgt, falls sie auf die Blätterzahl gerichtet sind, durch die Steuer-
beamten und die Stellvertreter der Gemeindebehörden, welchen die amtliche Festsetzung der Blätterzahl obliegt,
falls die Deklarationen auf die Gewichtsmenge gerichtet sind, durch die Schätzungskommissionen (§. 8).
Soweit sich bei der Prüfung gegen den Inhalt der Deklarationen nichts zu erinnern findet, sind
auf Grund derselben, nachdem den betreffenden Einträgen der Genehmigungsvermerk der Prüfenden beigesetzt
worden ist, die Spalten 7 bis 10 der Anmeldungen und die Spalten 18 bis 21 des Revilionsregisters aus-