Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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zufüllen. Sind gegen den Inhalt einer Deklaration Erinnerungen zu erheben, so ist nach den Bestimmungen 
im letzten Absatz des §. 4 der Bekanntmachung zu verfahren, der Deklaration eine entsprechende Bemerkung 
beizufügen und der Tabackpflanzer durch den Oberkontrolör davon zu benachrichtigen, daß die von ihm ab- 
gegebene Deklaration beanstandet sei und die Festsetzung der von ihm zu vertretenden Tabackmenge nach Maß- 
gabe der Vorschriften im §. 7 des Tabacksteuergesetzes zu erfolgen habe. « 
4.Verminderung der von den Tabakkpflanzern zuvertretenden Tabackmengen in Folge von Abgängen 
vor der Verwiegung. 
                                                          §. 15. 
Zu §. 9 des Gesetzes und §§. 5 und 6 der Bekanntmachung. 
Die Steuerhebestelle hat die nach dem §. 9 Ziffer 1 des Gesetzes und dem §. 5 der Bekanntmachung 
bei ihr eingehenden Anzeigen über die vor der amtlichen Verwiegung eingetretenen Unglücksfälle sofort dem 
Oberkontrolör zu übersenden, welcher den Schaden in Gemeinschaft mit dem Gemeindevorsteher oder dessen 
Stellvertreter an Ort und Stelle mit möglichster Beschleunigung zu ermitteln und hierzu die Beschädigten 
einzuladen hat. Dem Ermessen der Steuerhebestelle bleibt überlassen, in den dazu geeigneten Fällen vor- 
läufige Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung einer Verdunkelung des Thatbestandes bis zur Ankunft des 
Oberkontrolörs zu treffen. 
Ueber die von dem Oberkontrolör und dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter angestellten 
Ermittelungen ist eine von ihnen zu vollziehende Verhandlung aufzunehmen, welche zugleich ein Gutachten 
darüber enthält, ob und in wie weit sie den Anspruch des Beschädigten auf Minderung der von ihm zu 
vertretenden Tabackmenge als begründet ansehen. 
Wenn ein vor der Ernte eingetretener Schaden von der Art ist, daß die Tabackpflanzung sich in 
der Folge ganz oder zum Theil davon wieder erholen kann, so ist dies in der Verhandlung zu bemerken und 
die Beschaffenheit der Tabackpflanzung unmittelbar vor der Ernte von neuem festzustellen. 
Besteht der eingetretene Unglücksfall darin, daß ein Theil des geernteten Tabacks vor der Verwie- 
gung durch Feuer vernichtet ist, so ist die Blätterzahl oder das Gewicht des vom Feuer verschont gebliebenen 
Theiles der Ernte zu ermitteln; in letzterem Falle ist außerdem durch Abschätzung festzustellen, wie das Ge- 
wicht des Tabacks in dem Zustande, in welchem derselbe sich zur Zeit der Untersuchung befindet, zu dem- 
jenigen Gewicht sich verhält, welches der Taback in dachreifem trockenem Zustande haben wird. 
Für beschädigte, jedoch nicht völlig unbenutzbare Tabackblätter kann ein Nachlaß nur dann gewährt 
werden, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind. 
Wenn der von dem Beschädigten erhobene Minderungsanspruch von dem Oberkontrolör und dem 
Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter überall nicht oder nicht im vollen Umfange als gerechtfertigt an- 
erkannt wird, so kann der Beschädigte verlangen, daß auf seine Kosten zwei Sachverständige zugezogen werden, 
von welchen der eine von dem Oberkontrolör und der andere von der Gemeindebehörde gewählt wird. Die- 
selben haben ihr Gutachten entweder schriftlich abzugeben oder dem Oberkontrolör mündlich mitzutheilen, 
welcher in letzterem Fall darüber eine von ihnen zu unterzeichnende Verhandlung aufzunehmen hat. 
Nach Beendigung der Ermittelungen hat der Oberkontrolör die entstandenen Verhandlungen dem 
Hauptamt einzureichen, welches dieselben der Direktivbehörde vorzulegen hat. Letztere hat über die von dem 
Beschädigten beantragte Minderung der von ihm zu vertretenden Tabackmenge zu entscheiden. Die durch die 
Zuziehung von Sachverständigen veranlaßten Kosten werden, insofern die Entscheidung zu gunsten des Taback- 
pflanzers erfolgt ist, dem letzteren in dem von der Direktiobehörde festzusetzenden Betrage ganz oder theilweise 
erstattet. Die Steuerhebestelle giebt dem Beschädigten von der Entscheidung Kenntniß, setzt die zugestandene 
Verminderung unter I. der Abtheilung E der Anmeldung ab und berichtigt mit rother Tinte das Revisions= 
register nach dem neuen Stande. 
Ist die Anzeige über die Beschädigung erst nach Ablauf der festgesetzten Frist erfolgt, so findet ein 
Anspruch auf Verminderung der festgesetzten Tabackmenge nicht mehr statt. Die obersten Landesfinanzbehörden 
können indeß aus Billigkeitsrücksichten eine solche Verminderung gewähren, wenn trotz der Fristversäumniß 
die Beschädigung und die Größe des Schadens noch festgestellt werden kann. 
                                                 §. 16. 
               Der Berechnung des Abzugs, welcher nach §. 6 der Bekanntmachung für den unter gewöhnlichen 
Verhältnissen bis zur Verwiegung entstehenden Abgang an Bruch und Abfall gewährt wird, ist die zu ver- 
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