Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

31

S.  7.

Ueber  alle  Ankäufe  von  Arzneistoffen  hat  der  Thierarzt  ein  Buch  zu  führen,  aus  welchem
  die  Zeit  des  Ankaufs,  die  Bezugsquelle,  die  Menge  und  die  Preise  der  angekauften
Mittel  zu  ersehen  sind.

Er  ist  verpflichtet,  diejenigen  Arzneistoffe,  welche  nach  dem  anliegenden  Verzeichniß  aus
einer  Apotheke  bezogen  werden  müssen,  aus  einer  Apotheke  des  Oberamtsbezirks,  dem  er
angehört,  in  der  Regel  aus  der  nächstgelegenen  gegen  einen  auszustellenden  Schein  oder
Recept  zu  bezieben.

Ueber  die  Abgabe  der  einfachen  oder  zusammengesetzten  Arzneimittel  hat  derselbe  ein
Receptbuch  zu  führen,  in  welches  jede  Ordination  speriell  unter  Angabe  des  Datums,  Namens
  und  Wohnorts  des  Thierbesitzers,  sowie  des  Preisansatzes  einzutragen  ist.

S.  8.

Der  Oberamtsarzt  hat  über  die  Einhaltung  der  in  IS#.  3—7  gegebenen  Bestimmungen
zu  wachen,  und  wenigstens  Cinmal  des  Jahrs  unvermuthet  den  Arzneivorrath  zu  visitiren
und  biebei  insbesondere  sich  zu  versichern,  daß  "

1)  die  vorräthigen  Arzneistoffe,  sowic  die  Utensilien  von  guter  Qualität  und  in  gutem
Zustande  sind,

2)  die  vorgeschriebenen  Bücher  in  Ordnung  geführt  werden  und  die  Preisansätze  der
dispensirten  Arzneimittel  der  gesetzlichen  Tare  entsprechen.

Verfälschte  oder  verdorbene  Arzneistoffe  sind  alsbald  zu  entfernen  und  zu  vernichten  und
je  nach  Umständen  dem  Oberamt  Behufs  weiterer  Einschreitung  hievon  Mittheilung  zu  machen.

.  9.

Verfeblungen  der  Thierärzte  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  sind  durch  die  Oberämter
  nach  Umständen  mit  Entziehung  der  Berechtigung  oder  nach  Maaßgabe  des  Art.  1
des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  Oktober  1839  mit  Geld  oder  Gefängnißstrafe  zu  ahnden.

S.  10.

Die  für  allgemeine  Krankheiten  der  Hausthiere  gegebene  Vorschrift  des  §.  31  der  Ministerialverfügung
  vom  14.  Oktober  1830,  nach  welcher  zum  gemeinschaftlichen  Gebrauch