Full text : Amtliche Kriegsdepeschen Band 8 (8)

Beschädigung

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703

798

lastete  Sache  zerstört  oder  beschädigt
oder  wird  eine  außergewöhnliche  Ausbesserung
  oder  Erneuerung  der  Sache
oder  eine  Vorkehrung  zum  Schutze  der
Sache  gegen  eine  nicht  vorhergesehene
Gefahr  erforderlich,  so  hat  der  Nießbraucher
  dem  Eigentümer  unverzüglich
Anzeige  zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  sich  ein  Dritter  ein  Recht  an
der  Sache  anmaßt.
Sachen.

Ein  Gastwirt,  der  gewerbsmäßig
Fremde  zur  Beherbergung  aufnimmt,
hat  einem  im  Betriebe  dieses  Gewerbes
aufgenommenen  Gaste  den  Schaden
zu  ersetzen,  den  der  Gast  durch  den
Verlust  oder  die  B.  eingebrachter
Sachen  erleidet.  Die  Ersatzpflicht  tritt

nicht  ein,  wenn  der  Schaden  von  dem
Gaste,  einem  Begleiter  des  Gastes

oder  einer  Person,  die  er  bei  sich  aufgenommen
  hat,  verursacht  wird  oder
durch  die  Beschaffenheit  der  Sachen
oder  durch  höhere  Gewalt  entsteht.
702,  703.

Der  dem  Gaste  auf  Grund  der
88  701,  702  zustehende  Anspruch  erlischt,
  wenn  nicht  der  Gast  unverzüglich,
  nachdem  er  von  dem  Verlust  oder
der  B.  Kenntnis  erlangt  hat,  dem
Gastwirt  Anzeige  macht.  Der  Anspruch
  erlischt  nicht,  wenn  die  Sachen

dem  Gastwirte  zur  Aufbewahrung

übergeben  waren.

Schuldverschreibung.

Ist  eine  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  infolge  einer  B.  oder  einer
Verunstaltung  zum  Umlaufe  nicht  mehr
geeignet,  so  kann  der  Inhaber,  sofern
ihr  wesentlicher  Inhalt  und  ihre  Unterscheidungsmerkmale
  noch  mit  Sicherheit
erkennbar  sind,  von  dem  Aussteller
die  Erteilung  einer  neuen  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  gegen
Aushändigung  der  beschädigten  oder

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Beschädigung

verunstalteten  verlangen.  Die  Kosten
hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.

Selbsthülfe.
Wer  zum  Zwecke  der  Selbsthülfe  eine
Sache  wegnimmt,  zerstört  oder  beschädigt
  oder  wer  zum  Zwecke  der
Selbsthülfe  einen  Verpflichteten,  welcher
der  Flucht  verdächtig  ist,  festnimmt
oder  den  Widerstand  des  Verpflichteten
gegen  eine  Handlung,  die  dieser  zu
dulden  verpflichtet  ist,  beseitigt,  handelt
nicht  widerrechtlich,  wenn  obrigkeitliche
Hülfe  nicht  rechtzeitig  zu  erlangen  ist
und  ohne  sofortiges  Eingreifen  die
Gefahr  besteht,  daß  die  Verwirklichung
des  Anspruchs  vereitelt  oder  wesentlich
erschwert  werde.  231.

Selbstverteidigung.
Wer  eine  fremde  Sache  beschädigt  oder
zerstört,  um  eine  durch  sie  drohende
Gefahr  von  sich  oder  einem  anderen
abzuwenden,  handelt  nicht  widerrechtlich,
  wenn  die  B.  oder  die  Zerstörung
zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlich
ist  und  der  Schaden  nicht  außer  Verhältnis
  zu  der  Gefahr  steht.  Hat
der  Handelnde  die  Gefahr  verschuldet,
so  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.


Testament.
Zur  Erbschaft  gehört,  was  der  Vorerbe
  auf  Grund  eines  zur  Erbschaft
gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz  für
die  Zerstörung,  B.  oder  Entziehung
eines  Erbschaftsgegenstandes  oder  durch
Rechtsgeschäft  mit  Mitteln  der  Erbschaft
  erwirbt,  sofern  nicht  der  Erwerb
ihm  als  Nutzung  gebührt.  Die  Zugehörigkeit
  einer  durch  Rechtsgeschäft
erworbenen  Forderung  zur  Erbschaft
hat  der  Schuldner  erst  dann  gegen
sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  von  der
Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt;  die
Vorschriften  der  §§  406—408  finden
entsprechende  Anwendung.

Zur  Erbschaft  gehört  auch,  was  der