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M 3.
Regierungsblatt
für das
Königreich Mürttemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 26. Januar 1900.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Württembergischen Eisenbahn-Gesellschaft in Stuttgart
zur Erwerbung des für den Bau einer Eisenbahn von Ebingen nach Onstmettingen erforderlichen Grundeigenthums
im Wege der Zwangsenteignung. Vom 11. Januar 1900. — Verfügung des Ministeriums des
Innern, betreffend den Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Befreiung von der
Versicherungspflicht auf Grund des §. 6 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes, vom 24. Dezember 1899.
Vom 10. Januar 1900. — Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens, betreffend
die Entschädigung der Volksschullehrer für das Anwohnen bei den Schulkonferenzen. Vom 10. Januar
1900. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Auflösung des Heilbronner Kirchenbauvereins.
Vom 15. Januar 1900. — Berichtigung.
fönigliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Württembergischen Eisenbahn-Gesellschaft in Stuttgart zur Erwerbung
des für den Ban einer Eisenbahn von Ebingen nach Oustmektingen erforderlichen Grundeigenthums
im Wege der Zwangsenteignung. Vom 11. Januar 1900.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung
von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft in Stuttgart wird ermächtigt, zum
Zweck der Erbauung der nach der Konzessionsurkunde vom 24. Oktober 1899 (Reg.Blatt
S. 771) herzustellenden Eisenbahn von Ebingen nach Onstmettingen diejenigen Grundstücke
und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche
nach dem genehmigten allgemeinen Plan für das gedachte Unternehmen erforderlich sind.
Nach diesem Plan ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Bahnordnung für