Full text : Das Höhere Lehramt in Deutschland und Österreich.

43
M  3.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag  den  26.  Januar  1900.
Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Württembergischen  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Stuttgart
zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Ebingen  nach  Onstmettingen  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  11.  Januar  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern,  betreffend  den  Vollzug  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Befreiung  von  der
Versicherungspflicht  auf  Grund  des  §.  6  Abs.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes,  vom  24.  Dezember  1899.
Vom  10.  Januar  1900.  —  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend
  die  Entschädigung  der  Volksschullehrer  für  das  Anwohnen  bei  den  Schulkonferenzen.  Vom  10.  Januar
1900.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Auflösung  des  Heilbronner  Kirchenbauvereins.
  Vom  15.  Januar  1900.  —  Berichtigung.

 

 

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Württembergischen  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Stuttgart  zur  Erwerbung
  des  für  den  Ban  einer  Eisenbahn  von  Ebingen  nach  Oustmektingen  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  11.  Januar  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Württembergische  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Stuttgart  wird  ermächtigt,  zum
Zweck  der  Erbauung  der  nach  der  Konzessionsurkunde  vom  24.  Oktober  1899  (Reg.Blatt
S.  771)  herzustellenden  Eisenbahn  von  Ebingen  nach  Onstmettingen  diejenigen  Grundstücke
  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche
nach  dem  genehmigten  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für