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4. Zoll- und Steuer-Wesen.
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Nach dem Beschluß des Bundesraths vom 8. Dezember d. IJ. wird derjenige Theil der Unterelbe, welcher
durch die nachstehend beschriebenen beiden Zolllinien begrenzt wird, einschließlich der in demselben befindlichen
Elbinseln vom 1. Januar 1882 ab dem deutschen Zollgebiet angeschlossen.
Am Ausflusse der Elbe verläßt die neue Zollgrenze bei den Uferwerken am Ouarantänehafen von
Cuxhaven an dem durch eine Zolltafel bezeichneten Punkte die bisherige Zollgrenze und führt in gerader
Linie zum westlichsten Punkte des Kaiser Wilhelm-Koogs, wo sie sich mit der bisherigen Zollgrenze wieder
vereinigt.
Bei Altona läuft die neue Zollgrenze im Anschlusse an die bisherige von dem die Gemeindegrenze
zwischen Altona und Neumühlen bezeichnenden Grenzsteine XII längs der nördlichen Einfriedigung des Neu-
mühlener Quais bis zu dem auf der Mitte desselben durch eine Zolltafel bezeichneten Punkte und von hier
aus in gerader Linie über den Quai und die Elbe bis zu dem am Ufer des Mühlenwerder durch eine Zoll-
tafel bezeichneten Punkte. Von dort läuft die Zollgrenze längs des westlichen Ufers des Köhlbrands bezw.
der östlichen Seite der in das Zollgebiet einzuschließenden Elbinseln Mühlenwerder, Waltershof und Alten-
werder, das Mühlenfleth und Köhlfleth überschreitend, bis zur südöstlichen Spitze von Altenwerder. Hier
überschreitet die Zollgrenze die alte Süder-Elbe und mündet bei dem mit einer Tafel bezeichneten Punkte des
Landungsdammes bei dem Nebenzollamte zu Moorburg in die bisherige Zollgrenze ein.
Die bisherige Zollgrenze am linken Elbufer vom Landungsdamme beim Nebenzollamte zu Moorburg
bis unmittelbar oberhalb Cuxhaven und am rechten Elbufer vom Neumühlener Quai bis zum Kaiser Wilhelm-
Koog wird mit dem Eintritt des Zollanschlusses aufgehoben.
Die zollamtliche Behandlung der Waaren-Ein-, Aus= und Durchfuhr auf dem neu angeschlossenen
Theil der Unterelbe erfolgt nach Maßgabe des nachstehend abgedruckten Regulativs.
Regulativ,
betreffend
die zollamtliche Behandlung der Waaren-Ein-, Aus= und Durchfuhr auf dem zum deutschen Zoll-
gebiet gehörigen Theile der Unterelbe.
§. 1.
I. Abfertigungsverfahren.
1. Durchgangsverkehr durch den zum Zollgebiet gehörigen Theil der Unterelbe von und nach den Hafenorten Hamburg, Altona
und Harburg mit Schiffen, welche einen Lootsen an Bord haben.
Schiffe, welche über die Zollgrenze bei Cuxhaven aus der See eingehen und auf der Unterelbe direkt
nach Hamburg, Altona oder Harburg bestimmt sind, sowie diejenigen Schiffe, welche von einem dieser Hafen-
orte direkt über die Zollgrenze bei Cuxhaven in See gehen, sind, sofern sie einen Lootsen an Bord haben,
beim Transit durch den zum Zollgebiet gehörenden Theil der Unterelbe von jeder zollamtlichen Anmeldung
und Abfertigung befreit, wenn sie beim Betreten des Zollgebiets und demnächst unausgesetzt während der
Fahrt durch dasselbe nachstehende Zeichen führen:
a) am Tage, d. h. von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang am hinteren Maste — und zwar in
der Regel an der Gaffel — oder auf dem Flaggenstock am Heck eine Flagge von 1,6 m Länge