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Artikel 10.
Jeder der beiden Verwaltungen steht das Recht zu, das Postauftragsverfahren unter außergewöhn—
lichen Verhältnissen, welche eine solche Maßnahme zu rechtfertigen geeignet sind, vorübergehend aufzuheben,
jedoch unter der Bedingung, daß die andere Verwaltung unverzüglich, nöthigenfalls auf telegraphischem Wege,
davon in Kenntniß gesetzt werde.
Artikel 11.
1. Das gegenwärtige Uebereinkommen wird am 1. März 1881 zur Ausführung gebracht werden
und soll so lange gültig bleiben, bis einer der vertragschließenden Theile dem anderen, und zwar mindestens
ein Jahr im voraus, seine Absicht angekündigt hat, das Uebereinkommen aufzuheben.
2. Während dieses letzten Jahres bleibt das Uebereinkommen vollständig in Kraft, unbeschadet der
Aufstellung und Saldirung der Abrechnungen nach Ablauf des gedachten Termins.
So geschehen in doppelter Ausfertigung und gezeichnet
zu Berlin am 31. Januar 1881
und im Haag am 8. Februar 1881.
Stephan. Hofstede.
(L. S.) (L. S.)
8 t che 7*r 5 cheno),
Postauftrag. «
(Zur Einziehung von Geldbeträgen.)
Die Post wird beauftragt, von
in
(Straße und Hausnummer)
am d. (k.) Monats (Fälligkeitstag) den Betrag von Mark
S&wd
—gegen Aushändigung der Anlage ( ) einzuziehen.
den 188
(Name, ferner Lage der
Wohnung oder des Geschäfts
des Auftraggebers)
C. 114.