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88.
In den Betriebsräumen der Unternehmer, in denen gewerbliche Erzeugnisse gegen Stücklohn
angefertigt oder verarbeitet werden (8 3 Abs. 2), ist an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer
Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe a der Anlage anzubringen.
den Betriebsräumen der Unternehmer und der die Ausgabe von Arbeit für sie vermittelnden
Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. dgl.), in denen Arbeit für Heimarbeiter, Hausarbeiter
u. dgl. (§ 4 Ziffer 3) ausgegeben oder abgenommen wird, sowie in den Arbeitsstuben (8 4
iffer 2) ist an der Außen= und der Innenseite der Eingangs= und Ausgangstüren an deutlich sichtbarer
telle und in deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe b der Anlage anzubringen.
§9. .-«
DiekvondenLandeszentralbehördenbestimmtenBehördenHkönnenaquntragAusnahmen
von den Vorschriften des 8 1 Abs. 1, 2, die im öffentlichen Interesse notwendig sind, zulassen. Ein
öffentliches Interesse kann auch dann als vorliegend erachtet werden, wenn ohne die Zulassung der Ausnahme
der Betrieb nicht in dem Umfang aufrechterhalten werden könnte, daß den Arbeitern (Heimarbeitern)
das nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässige Maß von Beschäftigung gewährt
werden könnte.)
10.
Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Arbeitsstuben und die sonst die Ausgabe der Arbeit
vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. dgl.) sind verpflichtet, dem zuständigen
[Gewerbeaussichtsbeamten])““) Einsicht in ihre Lohnlisten und sonstigen Bücher so weit zu gestatten, als
zur Feststellung der Richtigkeit der gezahlten Löhne erforderlich ist.
11.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verküßdung in Kraft. Die Vorschriften der § 4 Ziffer 2
bis 5, § 5 finden von diesem Zeitpunkt an auch auf die Ausgabe von Arbeit aus denjenigen Arbeitsmengen
Anwendung, welche den Inhabern von Arbeitsstuben oder den sonst die Arbeitsausgabe vermittelnden
Personen (Ausgebern, Faktoren, Zwischenmeistern u. dgl.) vor diesem Zeitpunkt von den
Betriebsunternehmern überwiesen worden sind.
Mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt für die unter diese Bekanntmachung fallenden
Betriebe die Bekanntmachung Nr. W. M. 77/1. 16. K. R. A. vom Januar 1916, betreffend mit Kraft
angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit, außer Kraft.
*) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Die Regierungspräsidenten, im Landespolizeibezirk
Berlin: Der Polizeipräsident.
„ Bayern „ „ „ Die Kreisregierungen, Kammern des Innern.
„ Sachsen „ „ „ Die Kreishauptmannschaften.
„ Württemberg „ „ Die Oberämter.
*“) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Gewerbeinspektor.
„ Bayern „ „ „ Gewerberat.
„ Sachsen „ „ „ Ortspolizeibehörde.
„ WMürttemberg „ „ „ Gewerbeinspektor.
Aulage.
a) Anschlag für Betriebsunternehmer (vgl. § 8 Abs. 1 der Vorschriften):
Auszug aus den Vorschriftend4s3s3s33344 .. . . . . . . . . ..
vom........................... (§ 3 Abfs. 2).
Bei Anfertigung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse in Stücklohn ist
den Arbeitern (Arbeiterinnen) ein Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des
verdienten Lohnes zu zahlen, sofern nicht der für die Woche erzielte Verdienst das Neunfache
des Ortslohns (ortsüblichen Tagelohns) überschreitet.
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