Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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88.
In  den  Betriebsräumen  der  Unternehmer,  in  denen  gewerbliche  Erzeugnisse  gegen  Stücklohn
angefertigt  oder  verarbeitet  werden  (8  3  Abs.  2),  ist  an  deutlich  sichtbarer  Stelle  und  in  deutlich  lesbarer

Schrift  ein  Anschlag  gemäß  Buchstabe  a  der  Anlage  anzubringen.
den  Betriebsräumen  der  Unternehmer  und  der  die  Ausgabe  von  Arbeit  für  sie  vermittelnden

Personen  (Ausgeber,  Faktoren,  Zwischenmeister  u.  dgl.),  in  denen  Arbeit  für  Heimarbeiter,  Hausarbeiter
  u.  dgl.  (§  4  Ziffer  3)  ausgegeben  oder  abgenommen  wird,  sowie  in  den  Arbeitsstuben  (8  4
iffer  2)  ist  an  der  Außen=  und  der  Innenseite  der  Eingangs=  und  Ausgangstüren  an  deutlich  sichtbarer
telle  und  in  deutlich  lesbarer  Schrift  ein  Anschlag  gemäß  Buchstabe  b  der  Anlage  anzubringen.
§9.  .-«
DiekvondenLandeszentralbehördenbestimmtenBehördenHkönnenaquntragAusnahmen
von  den  Vorschriften  des  8  1  Abs.  1,  2,  die  im  öffentlichen  Interesse  notwendig  sind,  zulassen.  Ein
öffentliches  Interesse  kann  auch  dann  als  vorliegend  erachtet  werden,  wenn  ohne  die  Zulassung  der  Ausnahme
  der  Betrieb  nicht  in  dem  Umfang  aufrechterhalten  werden  könnte,  daß  den  Arbeitern  (Heimarbeitern)
  das  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zulässige  Maß  von  Beschäftigung  gewährt
werden  könnte.)
10.

Die  Betriebsunternehmer,  die  Inhaber  von  Arbeitsstuben  und  die  sonst  die  Ausgabe  der  Arbeit
vermittelnden  Personen  (Ausgeber,  Faktoren,  Zwischenmeister  u.  dgl.)  sind  verpflichtet,  dem  zuständigen
[Gewerbeaussichtsbeamten])““)  Einsicht  in  ihre  Lohnlisten  und  sonstigen  Bücher  so  weit  zu  gestatten,  als
zur  Feststellung  der  Richtigkeit  der  gezahlten  Löhne  erforderlich  ist.

11.

Die  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verküßdung  in  Kraft.  Die  Vorschriften  der  §  4  Ziffer  2
bis  5,  §  5  finden  von  diesem  Zeitpunkt  an  auch  auf  die  Ausgabe  von  Arbeit  aus  denjenigen  Arbeitsmengen
  Anwendung,  welche  den  Inhabern  von  Arbeitsstuben  oder  den  sonst  die  Arbeitsausgabe  vermittelnden
  Personen  (Ausgebern,  Faktoren,  Zwischenmeistern  u.  dgl.)  vor  diesem  Zeitpunkt  von  den

Betriebsunternehmern  überwiesen  worden  sind.
Mit  dem  in  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  tritt  für  die  unter  diese  Bekanntmachung  fallenden

Betriebe  die  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  77/1.  16.  K.  R.  A.  vom  Januar  1916,  betreffend  mit  Kraft
angetriebene  Maschinen  für  Konfektionsarbeit,  außer  Kraft.

*)  Anmerkung:  Für  Preußen  ist  zu  setzen:  Die  Regierungspräsidenten,  im  Landespolizeibezirk
  Berlin:  Der  Polizeipräsident.


„  Bayern  „  „  „  Die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern.

„  Sachsen  „  „  „  Die  Kreishauptmannschaften.
„  Württemberg  „  „  Die  Oberämter.
*“)  Anmerkung:  Für  Preußen  ist  zu  setzen:  Gewerbeinspektor.
„  Bayern  „  „  „  Gewerberat.
„  Sachsen  „  „  „  Ortspolizeibehörde.
„  WMürttemberg  „  „  „  Gewerbeinspektor.

Aulage.

a)  Anschlag  für  Betriebsunternehmer  (vgl.  §  8  Abs.  1  der  Vorschriften):

Auszug  aus  den  Vorschriftend4s3s3s33344  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
vom...........................  (§  3  Abfs.  2).

Bei  Anfertigung  oder  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse  in  Stücklohn  ist
den  Arbeitern  (Arbeiterinnen)  ein  Zuschuß  in  Höhe  von  einem  Zehntel  des
verdienten  Lohnes  zu  zahlen,  sofern  nicht  der  für  die  Woche  erzielte  Verdienst  das  Neunfache
  des  Ortslohns  (ortsüblichen  Tagelohns)  überschreitet.

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