Abänderungen
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der Instruktion für die Zollbeamten, betreffend die Nummer-Ermittelung der nach Position
2c 1, 2, 3 bezw. 22 a, b des Zolltarifs mit Staffelzöllen belegten baumwollenen bezw.
leinenen Garne.
1. Ziffer II. A. 3.
a) Die Absätze 4 und 5: „Da, wie oben 2c.“ und „bei doublirten Garnen 2c.“ sind zu streichen.
b) Der Absatz 6 hat im Eingang zu lauten:
„Gesengte (gasirte) Garne sind durchschnittlich um 7½ Prozent, gebleichte, auch demnächst
hellgefärbte Garne um u. s. w. wie bisher."
c) Im Absatz 6 ist Zeile 3 nach „von“ einzuschalten: „durchschnittlich".
noch
Die Ziffer II. A. 4. erhält folgende Fassung:
4. Gewichtsangaben bezüglich der die Staffelgrenzen bildenden Garne.
Das Gewicht baumwollenen Garnes im rohen bezw. gesengton (Jasbte)), gebleichten und hell-
gefärbten, sowie im dunkelgefärbten Zustande, ungeschlichtet bezw. geschlichtet, berechnet sich für 1 bezw. 0
und 4 Schneller, wie folgt:
2. Ziffer II. A. 4.
3. Ziffer II. A. 6.
A. Ungeschlichtet: B. Geschlichtet:
Bezeichnung " 2. 9ge . ge., dunkel.
der 1. toh 2. gesengt Gasirg) b 8. s12-x bt . dunkelgefärbt Au ro ceeunyh geent gesirot
· . ezw. hellgefär v gasirt hell- (A 14 20
Feinheits (1 1 Prozen) 1 .0 Frozen) (A 1—+ 10 Prozent) Prozen)t (rrttn
nummer Prorent) (A)
a) englisch
bezw. Gewicht in Gramm für
b) metrisch. - -
)sch1 o“ 4 1 o 1 4 1 0%“ 4 1 I 0,4 I 40,4 I 0,40,4I0,4
Schneller. Schneller. Schneller. Schneller. Schneller.
17 26,682 10,673 106,727 24&, O6C 9,670 25%%22 24,0144%%%%%O — 12,808
14,4 34,722 13, 889 138, 8881 82,118 12,847128, a721 31, 2501 12, 500 125, oool 38, 194 15, 278 152, 2781 15, ar8 14, 2386) 13, 888 16, 6617
45 10,0006%2 40, 379% % 32244 %8 %¼½% 45,838
38,1 13,1123 5,240 52 49 12, 1301 U„% 56, 7741 57, 742 5,7741 5% 56,249 6. 2
1 60 7,5600 3,02426% 33, 263 3,326%%%3022244
50,8 9,8459 3, 937 39,3701 9, 106 , 2 7 4,331 2,0351 3,937 4,124
79 5,742 2,297 22, 6 5S, 37112: v2•5¼% 2,02½% 2, 2897 2,156
66, 7,47449%2932 3,289590%65
a) Im zweiten Absatze, sowie im letzten Absatze der Abtheilung a, ist vor dem Worte: „Bleichen“
einzuschalten:
„Sengen (Gasiren)."
b) Die Abtheilung a erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
„Die durch die Zollstelle erfolgte Feststellung der Feinheitsnummern geweifter Garne (Bündel-
garne) kann auf den Antrag der Zollstelle oder des Waarendisponenten, im letzteren Falle
auf dessen Kosten, einer Prüfung durch die Seiden-Trocknungsanstalten zu Elberfeld-Barmen
oder Crefeld unterzogen werden, welche die Untersuchung auf 20 Proben von je 500 m Länge
auszudehnen und dabei den Feuchtigkeitsgehalt der Garne zu berücksichtigen haben. Die von
der Anstalt ermittelte Feinheitsnummer ist für die Verzollung maßgebend, insofern nicht bei