Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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u.  s.  w.,  ingleichen  das  Diensteinkommen  der  Hirten  und  Schäfer,  soweit  solche  von
der  Gemeinde  und  nicht  lediglich  von  den  Viehhaltern  angenommen  sind,  sowie  das
Diensteinkommen  anderer  von  den  Gemeindebehörden  angenommenen  —  nicht  blos
konzessionirten  oder  nur  in  Pflicht  genommenen  —  Personen,  wie  z.  B.  Chaussee-Geld-Erheber,
  Todtengräber  u.  s.  w.,  übrigens  ohne  Unterschied,  ob  die  Dienst-Emolumente
  aus  der  Gemeindekasse  oder  aus  dritter  Hand  bezogen  werden  (s.  24
des  Gesetzes).

S.  7.
Der  Fatirung  unterliegen  außer  den  Erträgen  von  Dienstländereien  (§.  22
des  Gesetzes)  auch  die  mit  einer  Stelle  etwa  verbundenen  Wirthschaftserträge,  z.  B.
bei  Verwaltern  öffentlicher  Heil-  oder  Straf-Anstalten,  Gefangenenwärtern,  da
solche  Erträge  als  Accidental-Diensteinkommen  anzusehen  sind.

8.  8.

Die  nur  zufälligen,  jedoch  wiederkehrenden  steuerpflichtigen  (§§.  23,  25  des
Gesetzes)  Emolumente  (Accidenzien),  welche  nicht  veranschlagt  und  dem  zu  Folge
(§.  23  des  Gesetzes)  nach  einem,  da  möglich  zehnjährigen  Durchschnitte  zu  fatiren
sind,  wie  Verrichtungs-,  Vergleichs,  Rechnungs-,  Feststellungs-,  Archiv-,  Kataster-Gebühren
  u.  s.  w.,  ferner  Kollektur-,  Zähl=  und  dergleichen  Gebühren  sind,  dafern
sich  deren  Durchschnitt  im  Laufe  einer  Finanz-Periode  verändert  hat,  beim  Beginn
der  neuen  Finanz-Periode  anderweit  zu  berechnen  und  neu  zu  fatiren.

§.  9.

Insoweit,  als  Emolumente  zwar  nicht  blos  als  Entschädigung  für  übernommenen
  Bureau=  und  andern  Aufwand  im  Dienste  anzusehen  sind  (§.  25  des
Gesetzes),  zugleich  aber  eine  solche  Entschädigung  mit  enthalten,  wie  z.  B.  Gebühren
für  auswärtige  Geschäfte,  bei  welchen  keine  Reise=  und  Zehrungs-Kosten  berechnet
werden,  oder  für  Gelderhebungen  wegen  der  dabei  vorkommenden  Verluste  bleibt
es  Unserm  Staats-Ministerium  vorbehalten,  einen  entsprechenden  Theil  des  zu
fatirenden.  Betrags  solcher  Emolumente  bei  Berechnung  des  steuerpflichtigen  Einkommens
  in  Abzug  bringen  zu  lassen.

Insbesondere  ist  gestattet:

a)  daß  Eisenbahn-Fahr  beamte,  als  Lokomotiv-Führer,  Feuermänner,  Schaffner,
Packmeister  u.  s.  w.  nur  zwei  Dritttheile  ihrer  Dienstgehalte  fatiren  und
versteuern  und  demnach  ein  Dritttheil  als  Reiseaufwand  abrechnen;

b)  daß  nicht  veranschlagte  Sportel=  und  sonstige  Kollektur-Gebühren  nur  mit
Drei  Viertheilen  des  durchschnittlichen  Ertrags  fatirt  werden;