Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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der  Lage,  dieses  Geschäft  zu  besorgen,  so  ist  dasselbe  einem  vom  Rechner  unabhängigen,
rechnungsverständigen  Beamten  zu  übertragen;  in  Gemeinden,  für  welche  ein  Verwaltungsaktuar
  aufsgestellt  ist,  ist  dieser  letztere  damit  zu  betrauen,  jedoch  unter  geeigneter
Vorkehr  dafür,  daß  die  Vornahme  des  Kassensturzes  eine  unvermutete  bleibt.

Das  Ergebnis  der  Hauptbuchnachrechnung  ist  sofort  nach  ihrer  Beendigung  mit
dem  Ergebnis  der  Tagbuchnachrechnung  zu  vergleichen.  Ein  erheblicher  Unterschied,
welcher  sich  nicht  dadurch  rechtfertigt,  daß  das  Hauptbuch  zur  Zeit  des  unvermuteten
Kassensturzes  nicht  vollständig  auf  dem  Laufenden  ist,  ist  zu  untersuchen.

Mit  der  Hauptbuchnachrechnung  ist  eine  Vergleichung  der  Rechnungsbelege  mit  den
Einträgen  im  Rechnungshauptbuch  und,  soweit  dieses  zur  Zeit  des  Kassensturzes  nicht
auf  dem  Laufenden  ist,  mit  den  Tagbucheinträgen  zu  verbinden.  Hierbei  sind  die  Belege
  zu  prüfen  und  nötigenfalls  wenigstens  stichprobeweise  nachzurechnen.  Bei  Lieferungslisten
  von  Untereinbringern  ist  insbesondere  auf  das  Datum  zu  achten.  Inwieweit  bei
großen  Verwaltungen  die  stichprobeweise  Vergleichung  der  Belege  genügt,  muß  dem
Ermessen  des  den  Kassensturz  vornehmenden  Beamten  überlassen  werden.  Zu  den  zu
vergleichenden  Rechnungsbelegen  gehören  auch  die  im  Bankverkehr  erteilten  Kontoauszüge.

Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  ferner  eine  Vergleichung  der  Anweisungsverzeichnisse
mit  den  Hauptbucheinträgen  oder,  soweit  das  Hauptbuch  nicht  ganz  auf  dem  Laufenden
ist,  mit  den  Tagbucheinträgen.

Zur  Erleichterung  dieser  Vergleichung  können  die  erforderlichen  weiteren  Gemeinderatsmitglieder
  oder  Gehilfen  beigezogen  werden,  welchen  das  Vorlesen  der  Verzeichnisse
oder  des  Hauptbuchs  übertragen  werden  kann.  Ob  hiebei  eine  stichprobeweise  Vergleichung
genügt,  muß  der  Erwägung  des  Ortsvorstehers  oder  des  an  seiner  Stelle  beauftragten
Beamten  überlassen  bleiben.  Sind  angewiesene  Einnahmen  nicht  oder  in  kleinerem
Betrag  gebucht,  so  ist  der  Sache  auf  den  Grund  zu  gehen.

Ebenso  ist  von  größter  Wichtigkeit  eine  Vergleichung  des  Verzeichnisses  über  Kapitalrückzahlungen
  schuldnerischer  Körperschaften,  über  Rückzahlungen  seitens  beliehener  Genossenschaften
  und,  wenn  die  Kasse  Bankverkehr  hat,  eine  Vergleichung  des  Verzeichnisses
über  Abhebungsbescheinigungen  und  Schecks  mit  den  Tagbucheinträgen  des  Rechners.