Full text : Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.

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der  Promotionen  und  Staatsprüfungen  darf  seitens  der  Ersatzbehörden  dritter
Instanz  ausnahmsweise  eine  Zurückstellung  bis  zum  vollendeten  27.  Lebensjahre
verfügt  werden.

3.  Diejenigen  Mediciner,  welche  ihrer  activen  Dienstpflicht  theils  mit  der
Waffe,  theils  als  Arzt  zu  genügen  wünschen,  können  die  sechsmonatliche  Dienstzeit
  mit  der  Waffe  in  jedem  Semester  ihres  Studiums  absolviren.  Haben  sie
bei  Ablauf  dieser  Zeit  die  Approbation  als  Arzt  noch  nicht  erlangt,  so  dürfen
sie  auf  ihren  Antrag  zur  Reserve  entlassen  werden,  mit  der  Verpflichtung,  die
übrigen  sechs  Monate  ihrer  activen  Dienstpflicht  nach  Absolvirung  der  Staatsprüfungen
  als  Arzt  zu  dienen.

Behufs  Erfüllung  des  Restes  ihrer  einjährigen  Dienstzeit  wird  ihnen  auf
Ansuchen  Ausstand  über  das  23.  Lebensjahr  hinaus  ertheilt.

4.  Haben  Medieiner  während  der  Dauer  des  ihnen  bewilligten  Ausstandes
die  Staatsprüfungen  nicht  absolvirt,  oder  das  Studium  der  Medicin  aufgegeben,
so  leisten  sie  ihre  active  Dienstpflicht  beziehungsweise  den  Rest  derselben  mit  der
Waffe  ab.

5.  Bei  der  Einstellung  zu  sechsmonatlicher  Dienstzeit  als  einjährig  freiwilliger
Arzt  ist  die  unbedingt  freie  Wahl  der  Garnison  und  des  Truppentheils  nicht
gestattet,  jedoch  sollen  die  Wünsche  der  Betreffenden  in  Beziehung  auf  die  Garnison
  möglichst  berücksichtigt  und  ihnen  die  Competenzen  der  Unterärzte  zugebilligt
  werden,  wenn  sie  außerhalb  der  Garnison  ihrer  Wahl  in  vacanten
Stellen  verwandt  werden.

6.  Bei  eintretender  Mobilmachung  finden  alle  dazu  gqualificirten,  dienstpflichtigen
  Mediciner,  gleichviel  in  welcher  Weise  sie  etwa  ihrer  activen

Dienstpflicht  genügt  haben,  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  im  Sanitätsdienste
Verwendung,

erhalten  hat,  so  wird  Dieß  zur  allgemeinen  Kenntnißnahme  und  Nachachtung  hierdurch
noch  besonders  öffentlich  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  17.  November  1873.

Kriegs-Ministerium.

v.  Fabrice.
Eckelmann.

1873.  82