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Bezirksverwaltungsgericht zu Marienwerder, eine Anordnung dahin zu erlassen, daß der Ortsarmenverband
Mocker der unverehelichten K. das Verbleiben in Thorn bei Gewährung einer monatlichen Unterstützung von
3 Mark gestatte. Trotzdem der Beklagte die Hülfsbedürftigkeit bestritt, beschloß das Bezirksverwaltungsgericht,
dem Antrage des Klägers stattzugeben, und zwar geschah dieses ohne vorgängige mündliche Verhandlung in
Form eines an den Beklagten gerichteten, dem Kläger abschriftlich zur Nachricht zugefertigten Bescheides.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Bundesamt durch Erkenntniß vom 19. Mai 1883
diesen Bescheid aufgehoben und die Sache zu anderweiter Entscheidung an das Gericht erster Instanz
zurückgewiesen.
Die
Gründe
lauten: «
Der auf Grund des 8. 56 im Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870
gestellte Antrag des Klägers geht von der Voraussetzung aus, daß Beklagter die Hülfsbedürftigkeit der
Magdalene K. ausdrücklich anerkannt habe. Abgesehen davon, daß diese Annahme nach Ausweis der vom
Kläger in gegenwärtiger Instanz eingeforderten Vorverhandlungen keineswegs zutrifft, ist die Hülfsbedürftigkeit
der K. auch vom Beklagten in seiner Gegenerklärung unter Beweisantritt bestimmt bestritten. Demnach lag
auf Seiten des Beklagten ein Anerkenntniß der Uebernahmepflicht, welche nach §. 31 am angeführten Orte
nur bei dauernder Hülfsbedürftigkeit begründet erscheint, nicht vor. Unter diesen Umständen bedurfte es
zunächst einer richterlichen Feststellung der Uebernahmepflicht, insbesondere, da hier der Unterstützungswohnsitz
nicht streitig ist, einer Feststellung, daß die K. dauernd unterstützungsbedürftig sei. Mochte nun auch der
Vorderrichter die Verbindung einer Klage auf Anerkennung der Uebernahmepflicht mit dem Antrage auf
Belassung der Hülfsbedürftigen am Aufenthaltsorte im gegebenen Falle, wo dieselbe Spruchbehörde sowohl
über jene Klage wie über diesen Antrag zu befinden hat, für statthaft erachten und mochte er weiter in der
Eingabe des Klägers vom 10. Juni 1882 eine solche Verbindung erblicken, so konnte doch jedenfalls eine Entscheidung
in Betreff der Uebernahmepflicht bezw. des Vorhandenseins einer dauernden Hülfsbedürftigkeit bei der K.
nur vermittelst eines nach vorgängiger mündlicher Verhandlung gefällten Erkenntnisses oder eines auf Grund
des §. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom —s erlassenen Vorbescheides getroffen werden. Der
Vorderrichter hat aber keinen dieser beiden Wege gewählt, sondern in Form eines einfachen, an den Beklagten
gerichteten, dem Kläger abschriftlich zur Nachricht zugefertigten Bescheides beschlossen, dem Antrage des
Klägers stattzugeben. Da dies gesetzlich nicht zulässig ist, der Beklagte auch gegenwärtig die Hülfsbedürftigkeit
der K. noch sortwährend in Abrede nimmt, mußte der Bescheid aufgehoben und die Sache behufs ordnungs-
mähiger Verhandlung und demnächstiger anderweiter Entscheidung an den ersten Richter zurückgewiesen
werden.
7. Konfulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Konsuls
Franz Hernsheim den Kaufmann Eduard Hernsheim zum Konsul in Jaluit (Marshall-Inseln) zu er-
nennen geruht.
Der Kaiserliche Konsul C. Feez in Port of Spain (Trinidad) ist gestorben.