1. Revidierte Städte. b) Stadtverordnete. 137
Über Rekurse gegen die Entschließung des Stadtrats
entscheidet der Kreishauptmann mit dem Kreisausschusse.
Die Wahl ist unter Angabe der Zeit und des Ortes
der Abstimmung mindestens sieben Tage vorher im
Amtsblatte bekanntzumachen. Die Wahl erfolgt durch
Stimmzettel, die bei der Abgabe uneröffnet von den
Wählern persönlich in ein verschlossenes Behältnis zu
legen sind. Auf den Stimmzetteln sind die zu Wählenden
so zu bezeichnen, daß über ihre Person kein Zweifel
übrigbleibt. Insoweit Stimmzettel dieser Vorschrift nicht
entsprechen oder Namen Aichtwählbarer enthalten, sind
sie ungültig. Werden zuviel oder zuwenig Namen auf
einem Stimmzettel gefunden, so wird hierdurch zwar seine
Gültigkeit nicht aufgehoben, es sind aber die letzten
darauf überzähligen Namen als nicht beigefügt zu betrachten.
Durch Ortsgesetz kann zum Zwecke der Wahl
der Gemeindebezirt in mehrere Wahlbezirke geteilt,
auch vorgeschrieben werden, daß die Wahl nach gewissen
Klassen der Bürgerschaft (etwa nach Maßgabe
der von ihnen zu entrichtenden direkten Gemeindesteuern)
erfolge.
Abgesehen von besonderen ortsgesetzlichen Vorschriften
entscheidet bei der Wahl die relative Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, d. h. es sind diejenigen
Personen als gewählt anzusehen, die im ganzen Stadtbezirte
die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Wird von dem Erwählten die Wahl abgelehnt
oder ergibt sich seine Aichtwählbarkeit, so tritt ein Ersatzmann,
und wo solche nicht vorhanden sind, derjenige
an seine Stelle, der die nächsthohe Stimmenzahl erhalten
hat.
Einwendungen gegen das Wahlverfahren müssen
binnen drei Wochen nach der Stimmenauszählung beim
Stadtrate oder der Kreishauptmannschaft angebracht
werden. Der Kreishauptmann entscheidet darüber und
kann die Wahl für ungültig erklären.
Sind Reine Ersatzmänner vorhanden, so ist eine Er-