Leitung des Hilfsdienstes. 43
unternehmungen hauptsächlich der schon früher hervor-
gekehrte Gesichtspunkt der etwaigen Gefährdung gro-
ßer Vermögenswerte zu beachten ist.
11. Durch die Worte unmittelbar „oder mittel-
bar“ ist der Kreis der unter § 2 fallenden Beschäfti-
gungsarten denkbar weit gezogen. Welche Berufe und
Betriebe von den maßgebenden Stellen als besonders
kriegswichtig angesehen werden, geht aus V. II § 5
hervor. Vgl. dazu Anm. 1 zu § 7 HD.
12. Wer in seinem Beruf oder in einem Betrieb
überzählig ist, verrichtet keinen Hilfsdienst, auch wenn
beides seiner Art nach unter § 2 fällt. Die Feststellung
der Bedürfnisfrage ist in § 4 geregelt.
13. Die Bestimmungen für die Überweisung sind
in § 7 enthalten.
14. Die Sondervorschrift des Abs. 2 hindert die
vor dem genannten Zeitpunkt in der Land- oder
Forstwirtschaft tätigen Personen nicht am Berufs-
wechsel unter den allgemein für ihn gegebenen Vor-
aussetzungen. Es soll nur verhütet werden, daß diese
Leute gegen ihren Willen einer anderen Beschäftigung
zugewiesen werden. Scheiden sie freiwillig aus und
wenden sie sich einer anderen Art von Hilfsbetrieben
zu, so finden auch auf sie die Bestimmungen über
den Abkehrschein (§ 9) Anwendung, wenn sie zur
Land= oder Forstwirtschaft zurückkehren wollen, gleich
als ob sie darin nie tätig gewesen wären.
83.
Die Leitung! des vaterländischen Hilfsdienstes
liegt dem beim Königlich Preußischen Kriegsministe-
rium errichteten Kriegsamt: ob.