Volltext: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Leitung des Hilfsdienstes. 43 
unternehmungen hauptsächlich der schon früher hervor- 
gekehrte Gesichtspunkt der etwaigen Gefährdung gro- 
ßer Vermögenswerte zu beachten ist. 
11. Durch die Worte unmittelbar „oder mittel- 
bar“ ist der Kreis der unter § 2 fallenden Beschäfti- 
gungsarten denkbar weit gezogen. Welche Berufe und 
Betriebe von den maßgebenden Stellen als besonders 
kriegswichtig angesehen werden, geht aus V. II § 5 
hervor. Vgl. dazu Anm. 1 zu § 7 HD. 
12. Wer in seinem Beruf oder in einem Betrieb 
überzählig ist, verrichtet keinen Hilfsdienst, auch wenn 
beides seiner Art nach unter § 2 fällt. Die Feststellung 
der Bedürfnisfrage ist in § 4 geregelt. 
13. Die Bestimmungen für die Überweisung sind 
in § 7 enthalten. 
14. Die Sondervorschrift des Abs. 2 hindert die 
vor dem genannten Zeitpunkt in der Land- oder 
Forstwirtschaft tätigen Personen nicht am Berufs- 
wechsel unter den allgemein für ihn gegebenen Vor- 
aussetzungen. Es soll nur verhütet werden, daß diese 
Leute gegen ihren Willen einer anderen Beschäftigung 
zugewiesen werden. Scheiden sie freiwillig aus und 
wenden sie sich einer anderen Art von Hilfsbetrieben 
zu, so finden auch auf sie die Bestimmungen über 
den Abkehrschein (§ 9) Anwendung, wenn sie zur 
Land= oder Forstwirtschaft zurückkehren wollen, gleich 
als ob sie darin nie tätig gewesen wären. 
83. 
Die Leitung! des vaterländischen Hilfsdienstes 
liegt dem beim Königlich Preußischen Kriegsministe- 
rium errichteten Kriegsamt: ob.