Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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tBekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Festsetzung  der  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste  der  land-  und  forstwirtschaftlichen
  Arbeiter.  Vom  16.  Februar  1908.

Die  nach  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  1.  Juni  1901
(Reg.  Bl.  S.  142)  zunächst  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1901  bis  zum  31.  Dezember  1906
festgesetzten,  in  der  Folge  aber  in  Geltung  belassenen  Beträge  der  durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienste  der  land=  und  forstwirtschaftlichen  Arbeiter  im  Sinn  des  §  10
des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirtschaft  vom  30.  Juni  1900
(Reichs-Gesetzbl.  S.  641)  sind  von  der  K.  Regierung  des  Neckarkreises  für  die  unten
genanten  Bezirke  abgeändert  und  wie  folgt  festgesetzt  worden:

 

 

 

—“!"

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeitpunkt  Erwachsene  Jugendliche

Bezirke,  für  welche  die  Änderung  gilt  des  Inkrafttretens  männ]  weib--  männ  [  weib—

der  Anderung  liche  liche  liche  siche

MA  -.  AM  MA

Sämtliche  Gemeinden  des  Oberamts  Ludwigsburg  1.  Januar  19008  720|0  1100

Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart  30.  März  1908  1000  60620  4
Stuttgart,  den  16.  Februar  1908.

Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Junern,
betreffend  die  Abgabe  von  Veronal  in  den  Apotheken.  Vom  20.  Februar  1908.

Die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  9.  September  1896,  betreffend

die  Abgabe  von  Arzneimitteln  (Reg.  Bl.  S.  189),  wird  ergänzt,  wie  folgt:

1.  im  §  4  Abs.  1  tritt  zu  denjenigen  Stoffen,  deren  wiederholte  Abgabe  zum
inneren  Gebrauche  nur  auf  jedesmal  erneute  schriftliche,  mit  Datum  und  Unterschrift
  versehene  Anweisung  eines  Arztes  oder  Zahnarztes  erfolgen  darf,
„Veronal“  hinzu;

2.  in  dem  dieser  Verfügung  beigegebenen  Verzeichnis  ist  zwischen  Veratrinum  et  ejus
salia  und  Vinum  Colchicl  einzufügen: