Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Für  diese  Verzeichnisse  werden  von  den  Oberschulbehörden  Muster  mit  den  näheren
Anweisungen  zur  Anlegung  und  Weiterführung  ausgegeben  werden.

Ein  Exemplar  der  Verzeichnisse  hat  der  Stelleninhaber  im  Besitz,  ein  zweites  ist  in
der  Registratur  des  Ortsschulaufsehers  aufzubewahren,  ein  drittes  ist  dem  für  den  Bezirk
aufgestellten  Schulkämmerer  auszuhändigen.  Im  Falle  der  Erledigung  einer  Stelle  hat
der  bisherige  Lehrer  vor  dem  Abzug  seine  Verzeichnisse  gegen  Bescheinigung  an  den
Ortsschulaufseher  abzugeben.

Für  die  Dienstwohnungen  der  unständigen  Lehrer  sind  gleichfalls  Beschreibungen
und  zwar  in  einer  einzigen  Ausfertigung  anzulegen,  die  der  Ortsschulaufseher  in  Verwahrung
  nimmt  und  jedem  neuen  Inhaber  der  betreffenden  Wohnung  zur  Einsicht  vorzulegen
  hat.

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Die  jeweils  in  Geltung  stehenden  Vorschriften  über  die  Benützung  und  Unterhaltung
  der  Wohnungen  in  Staatsgebäuden,  sowie  über  die  Verbindlichkeiten  der  Inhaber
  von  Staatsgütern  finden,  soweit  die  zuständigen  örtlichen  Organe  ihre  Zustimmung
erklären,  auf  die  Inhaber  von  Wohnungen  und  Gütern,  die  Eigentum  der  bürgerlichen
Gemeinden  oder  besonderer  Schulgemeinden  sind,  entsprechende  Anwendung.  Ist  jene
Zustimmung  erfolgt,  so  ist  ein  Vermerk  hierüber  in  die  in  §  2  erwähnten  Verzeichnisse
aufzunehmen.  Andernfalls  sind  über  die  Benützung  und  Unterhaltung  der  genannten
Wohnungen  und  Güter  von  den  zuständigen  örtlichen  Organen  unter  Genehmigung
durch  das  gemeinschaftliche  Oberamt  in  Schulsachen  besondere  Bestimmungen  aufzustellen,
von  denen  die  erforderlichen  Abschriften  den  in  §  2  erwähnten  Verzeichnissen  anzuschließen
  sind.

84.

Sofort  nach  Erledignng  einer  ständigen  Lehrstelle  hat  die  Ortsschulbehörde  (vergl.
§  8)  Dienstwohnung,  Hausgarten  und  Schulgüter  mit  Wirtschaftsgelassen  auf  Grund
einer  schriftlichen,  nachher  dem  übernahmeprotokoll  beizulegenden  Außerung  des  bisherigen
Stelleninhabers  zu  übernehmen  und  an  der  Hand  der  Verzeichnisse  (§  2)  festzustellen,
ob  alles  vorhanden  und  in  geordnetem  Zustand  ist.  Hierüber  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,
  in  dem  festzustellen  ist,  wie  weit  der  Befund  im  einzelnen  mit  den  Verzeichnissen
  nicht  übereinstimmt  oder  sonst  zu  Beanstandungen  Anlaß  gegeben  hat.

Das  Übernahmeprotokoll  ist  von  allen  bei  der  übernahme  Beteiligten  zu  unter-