Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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6.  24.

Das  zweite  Exemplar  bleibt  bis  nach  voͤllig  beendigter  Aushebung  an  Gerichtsstelle  an—
geschlagen,  und  ist  sodann,  nachdem  ein  gerichtliches  Zeugnis,  wie  lange  es  ausgehangen
gewesen,  darauf  gebracht  worden  ist,  von  der  Localbehoͤrde  aufzubewahren.

g.  25.

Sollten  in  diesen  Listen  militairpflichtige  Leute  ausgelassen  worden  seyn,  so  steht  jedem
frei,  dies  entweder  dem  Amtshauptmann  oder  der  Ortsobrigkeit  anzuzeigen.

9.  26.

Die  Amtshaupkleute  haben  diese  Orkslisten,  nachdem  sie  geprüft  und  dabei  hauptsächlich
  die  Geburtslisten  und  Geburtsscheine  zum  Grunde  gelege  worden  sind,  zusammen  zu  stellen.

9.  27.

Die  Amtshauptleute  werden  hierdurch  angewiesen,  gegen  diejenigen  Obrigkeiten,  welche
in  den  hinsichtlich  der  Anmeldung  und  Aufzeichnung  der  Mannschaft  ihnen  vorgeschriebenen
Obliegenheicen  sich  saumselig  beweisen,  sofort  und  ohne  Anfrage  eine  Geldstrafe  von  Fünf
bis  Zehn  Thalern  zu  verhängen  und  solche  ohne  Anstand  auf  dem  verfassungsmäßigen
Wege  eintreiben  zu  lassen.

II.  Verfahren  bei  der  Aushebung.
A.

Vereinigung  der  Recrutirungs=  Commissionen  und  Einbernfung
  der  Mannschaft.

.  28.
Die  Ober-Recrutirungs-Behörde  hat  für  jeden  Recrurirungs-Bezirk  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,
  zu  welchen  die  Aushebung  beendigt  seyn  soll.
.  29.

Hiernach  hat  der  Amtshauptmann  die  Recrutirungs-Commission  zusammen  zu  berufen,
und  es  bleibt  ihm  überlassen,  die  desfallsigen  Expedicionen  in  den  verschiedenen  Aemtern
des  Bezirks  vorzunehmen.

.  30.

Zugleich  ist  die  aufgezeichnete  Mannschaft  undcer  Anberaumung  des  Tages  zur  persönlichen
  Gestellung  vor  der  Commisston  aufzufordern.