Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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zur Ausführung gekommen. In Folge dessen sind im internationalen Postverkehr verschiedene Aenderungen 
eingetreten in Bezug auf: 
die Zulässigkeit der Postkarten mit Antwort und der durch die Privatindustrie hergestellten For- 
mulare zu Postkarten; die Erleichterung der Bedingungen für Drucksachen= und Waaren- 
probensendungen; die Zulassung der Eilbestellung; die Zurückforderung abgegangener Sen- 
dungen und die Abänderung der Adressen solcher Sendungen durch die Absender auf schrift- 
lichem oder telegraphischem Wege; die Erhöhung des Meistbetrages der Werthangabe bei 
Werthbriefen; " 
die Benutzung des Abschnitts der Postanweisungen zu schriftlichen Mittheilungen, die Einführung 
von Auszahlungsscheinen, die telegraphische Uebermittelung von Postanweisungen; 
die Zulässigkeit von Rückscheinen bei Postpacketen, die Erweiterung der Gewichtsgrenze für Post- 
packete, die Zulässigkeit sperriger Postpackete, sowie von Postpacketen mit Werthangabe und 
mit Nachnahme; 
die Erhöhung des Meistbetrages für sonstige Nachnahmesendungen; die Einführung besonderer 
Packetadressen für alle Packetsendungen nach dem Auslande; und die Erweiterung des Post- 
auftragsdienstes mit dem Auslande unter Einführung eines besonderen Postauftragsformulars 
für alle Postaufträge des internationalen Verkehrs. 
— 
Beitritt von Bolivien zum Weltpostverein. 
Seit dem 1. April d. J. ist Bolivien dem Weltpostverein beigetreten. In Folge dessen beträgt das 
Porto für Briefsendungen nach Bolivien: 
für frankirte Briefe 20 Pfennig für je 15 Gramm, 
für Postkarten 10 Pfennig, 
für Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere 5 Pfennig für je 50 Gramm, mindestens 
jedoch 20 Pfennig für Geschäftspapiere und 10 Pfennig für Waarenproben. 
Für unfrankirte Briefe aus Bolivien werden 40 Pfennig für je 15 Gramm erhoben. 
  
Erweiterung des Postanweisungsverkehrs mit Japan. 
Vom 1. April d. J. ab hat sich Japan dem internationalen Postanweisungs-Uebereinkommen angeschlossen. 
Es können daher nach Japan, und zwar nach den Orten Hiogo oder Kobe, Hokodate, Kioto, Nagasaki, 
Osaka, Tokio und Bokohama, durch die deutschen Postanstalten Zahlungen bis zum Betrage von 500 Franken 
im Wege der Postanweisung vermittelt werden. Der einzuzahlende Betrag ist auf dem Postanweisungs- 
formular in der Frankenwährung anzugeben; die Umwandlung in die Markrechnung wird durch die 
Einlieferungs-Postanstalt bewirkt. Die Gebühr beträgt 20 Pf. für je 20 Mark oder einen Theil von 
20 Mark, mindestens jedoch 40 Pf. Der Abschnitt kann zu schriftlichen Mittheilungen jeder Art benutzt 
werden. Nach Tokio und Vokohama können die Postanweisungszahlungen auch telegraphisch, gegen Ent- 
richtung der Telegrammgebühren, überwiesen werden. 
 
	        
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