Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Aufsicht
der  Staats.
behörden.

—  678  —

Die  Fortnahme  der  Materialien,  die  Ausführung  der  Bauten  und  überhaupt
  die  bezüglichen  Anordnungen  des  Deichhauptmanns  werden  durch  die  Einwendungen
  gegen  die  vorläufig  festgesetzte  Entschädigung  nicht  aufgehalten.

Vierter  Abschnitt.
&  31.

Die  beiden  Verbände  sind  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.
  Dieses  Recht  wird  von  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  als
Landespolizeibehörde  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  gehandhabt  nach  Maaßgabe  des  Statuts,  übrigens
  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden
der  Gemeinden  zustehen.

Die  Aufsichtsbehörde  entscheidet  über  alle  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse
des  Deichamtes  und  Deichhauptmanns,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  oder
Engeschlagen  ist,  und  setzt  ihre  Entscheidungen  nöthigenfalls  exekutivisch  in

ollzug.

Die  Beschwerden  an  die  Regierung  können  nur

a)  über  die  Straffestsetzungen  des  Deichhauptmanns  gegen  die  Mitglieder
und  Unterbeamten  des  Verbandes  binnen  zehn  Tagen,
b)  gegen  Beschlüsse  über  den  Beitragsfuß  (conf.  I§  13.  und  14.),  über
rlaß  und  Stundung  von  Deichkassenbeiträgen,  sowie  über  Entschädigungen,
  binnen  vier  Wochen  ·
nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Beschlusses  erhoben  werden.  Dieselben  sind
bei  dem  Deichhauptmann  einzureichen,  welcher  die  Beschwerde,  begleitet  mit  seinen
Bemerkungen,  ungesäumt  an  die  Regierung  zu  befördern  hat.  Sonstige  Beschwerden
  sind  an  eine  bestimmte  Frist  nicht  gebunden.
g.  32.

Der  Regierung  muß,  damit  sie  in  Kenntniß  von  dem  Gange  der  Deichverwaltung
  erhalten  werde,  jährlich  Abschrift  des  Etats,  der  Deichschau-  und
Deichamtskonferenz-Protokolle  und  ein  Finalabschluß  der  Deichkassen  überreicht
werden.

Die  Regierung  ist  befugt,  außerordentliche  Revisionen  der  Deichkassen  sowohl
  als  der  gesammten  Deichverwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien  zur  Beiwohnung
  der  Deich=  und  Grabenschauen,  der  Deichamteversammlungen  und  der
Deichvertheidigung  bei  Gefahr  durch  Hochwasser  oder  Eisgang  abzuordnen,  eine
Geschäftsanweisung  für  die  Deichbeamten  nach  Anhörung  des  Deichamtes  zu
ertheilen  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.  über  die  Polizeiverwaltung
  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1850.  S.  265)  die  erforderlichen  Polizeiverordnungen
  zu  erlassen  zum  Schutz  der  Deiche,  des  Deichgebietes,  der  Kanäle,
Gräben,  Pflanzungen  und  sonstigen  Anlagen  des  Verbandes.

C.  33.