Aufsicht
der Staats.
behörden.
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Die Fortnahme der Materialien, die Ausführung der Bauten und überhaupt
die bezüglichen Anordnungen des Deichhauptmanns werden durch die Einwendungen
gegen die vorläufig festgesetzte Entschädigung nicht aufgehalten.
Vierter Abschnitt.
& 31.
Die beiden Verbände sind dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen.
Dieses Recht wird von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. als
Landespolizeibehörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe des Statuts, übrigens
in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden
der Gemeinden zustehen.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse
des Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig oder
Engeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in
ollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können nur
a) über die Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Mitglieder
und Unterbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen,
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (conf. I§ 13. und 14.), über
rlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entschädigungen,
binnen vier Wochen ·
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind
bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet mit seinen
Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat. Sonstige Beschwerden
sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
g. 32.
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deichverwaltung
erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau- und
Deichamtskonferenz-Protokolle und ein Finalabschluß der Deichkassen überreicht
werden.
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkassen sowohl
als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung
der Deich= und Grabenschauen, der Deichamteversammlungen und der
Deichvertheidigung bei Gefahr durch Hochwasser oder Eisgang abzuordnen, eine
Geschäftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deichamtes zu
ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizeiverwaltung
(Gesetz Samml. vom Jahre 1850. S. 265) die erforderlichen Polizeiverordnungen
zu erlassen zum Schutz der Deiche, des Deichgebietes, der Kanäle,
Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes.
C. 33.