Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

322  Privatrechnungen.  5&  134.

Das  gefällte  und  gewonnene  Holz  wird  nun  sub  Tit.  II  Cap.  2
lit.  A  b  vereinnahmt  und  verausgabt  wie  folgt:

Pos.  1)  Tit.  II  Cap.  2  Kb  3
„  9  ,„  II  „  2„  Ab
„  3)  „  I  „  Ab  1
„  4)  „  I  „  Ab  3  der  Einnahme
77  5)  77  II  "5“  A  b  2
Ir  6)  IUT  II  7  A  b  1
24)  1  Ab1

„  7)  „  VI  Cap.
„  8)  „  vVI  „
1  9)  »  VI  1
„  10)  „  VI  „
VI  „
7  12  1  VI
1  13)  77  V  *1
„  14)  „  II  „
77"  15)  n  VI  77
W  16)  1  VI
„  17)  „  VI
77  18)  1  VI  1
7F  19)  1  VI  77

Die  Rechnung  über  die  Naturalien  wird  gerade  so  behandelt,  wie
die  Geldrechnung.

Entgänge  an  Holz  durch  Diebstahl  im  Walde  werden  unter  der
Rubrik  „Nachlässe“  abgeschrieben.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  die  Holznatural-Nebenrechnung  mit
dem  Nummerationsbuche  der  Forstbehörde  übereinstimmen  muß.

Abgänge  am  Getraide  durch  Mäusefraß  (7)  und  Schwand  (2)  werden
  ebenfalls  in  der  Rubrik  „Nachlässe“  eingetragen.

Die  Naturalbesoldungen  erfordern  keine  eigene  Quittung,  sondern
  es  wird  hierüber  zugleich  mit  den  baaren  Geldbezügen  gquittirt.

Wenn  die  Holzmacher  an  Lohnesstatt  den  Abfall  an  Ast-,  Stockund
  Wellenholz  des  gefällten  Materials  erhalten  sollen,  so  steht  die  Beschlußfassung
  hierüber  dem  Gemeindeausschusse  zu.

§  1314.

Von  einem  befähigten  Rechnungssteller  verlangt  man  auch  die  Fertigung
  von

Privat-Rechnun  gen,
nämlich  von
A.  Testamentariats-,
B.  Vormundschafts-,
C.  Segquestrations=  und
D.  Pfarrei-Intercalar-Rechnungen.

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der  Ausgaben

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