Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879.  231

8.  28.
Die  Gerichtsvollzieher  tragen  eine  Diensikleidung.  Sie  haben  dieselbe  auf
eigene  Koslen  zu  beschaffen.  X
Die  Dienstkleidung  besteht  aus  einem  dunkelblauen  Tuchrocke  mit  stehendem
schwarzen  Sammetkragen  und  weißen  Metallknöpfen  mit  dem  Doppeladler  ohne
Umschrist,  und  aus  einer  Mütze  von  der  Farbe  des  Nockes  mit  Kokarde  und  schwarzem
Sammetstreifen  als  Borte.
KS.  29.
Die  Gerichtsvollzieher  müssen  an  ihrem  amtlichen  Wohnsitze  wohnen  und  ein
Geschäftslokal  haben.  Die  Haltung  mehrer  Geschäftslokale  ist  ihnen  nicht  gestattet.

8.  30.

Die  Gerichtövollzieher  haben,  soweit  es  nach  Lage  der  Verhaͤlinisse  erforderlich

ist,  zur  Unterbringung  gepfändeter  Sachen  ein  Pfandlokal  zu  halten.
§  31.

Die  Gerichtsvollzieher  dürfen  die  Ausführung  eines  innerhalb  ihrer  örtlichen
Zuständigkeit  und  ihres  Geschäftskreises  (§§.  17  bis  20)  erhaltenen  Auftrags  nur
ablehnen,  wenn  sie  im  einzelnen  Falle  von  der  Ausübung  ihres  Amts  krast  Gesetzes
ausgeschlossen  sind  (§.  156  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  §F.  39  des  Ausführungsgesetzes
  zu  demselben).

5.  32.

Der  Gerichtsvollzieher  ist  nicht  besugt,  die  Ausführung  eines  Auftrags  einer
anderen  Person  zu  übertragen.

Steht  die  Erledigung  einer  im  unmittelbaren  Auftrag  einer  Partei  auszuführenden
  Dienstverrichtung  in  Frage,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  im  Fall  einer  be-Fründeten
  rechllichen  oder  thatsächlichen  Verhinderung  hiewon  unter  Angabe  des
Grundes  den  Austraggeber  zu  benachrichtigen.  Ist  die  sofortige  Benachrichtigung  des
Auftraggebers  nicht  thunlich,  oder  ersordert  das  Interesse  der  Partei  die  unverzögerte
Erledigung  des  Auftrags,  oder  ist  der  Auftrag  von  einer  Behörde  oder  dem  Ge,
richtsschreiber  erlheilt,  so  hat  der  verhinderte  Gerichtsvollzieher  die  Bestellung  des
Stellvertreters  sofort  bei  dem  Amtsrichter  zu  beantragen.

Der  Amtsrichter  ist  ermächtigt,  für  einzelne  Amtshandlungen  einen  anderen
Gerichtsvollzieher  als  Stellvertreter  zu  bestellen.