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Probe-GEintragung für den Revisionsbefund.
Die angemeldeten Stoffe wurden heute von dem Unterzeichneten amtlich revidrt .-
(und sowohl nach Gattung und Menge richtig befundrnherernnnn í í í , ,
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oder
(hierbei ergab sich, daß zwar die Menge der Kartoffeln richtig angemeldet war, daß jedoch anstatt
20 Hektoliter — 25 Hektoliter Steinobst beim Brennereibesitzer vorgefunden wurden. Hiernach ist die
Betriebserklärung richtig gestellt und Verhandlung wegen Einleitung des Strafverfahrens aufgenommen
worden).
, den 11. Oktober 1887.
Die Richtigkeit des Befundes
wird anerkannt.
N. N., Steueraufseher.
N. N., Brennereibesitzer.
Probe-Gintragung für die Berechunng der Verbrauchsabgabe und Steuer
durch die Hebestelle.
In der Brennerei des N. N. beträgt die Durchschnittsausbeute aus 1 Hektoliter Kartoffelmaische
6,5 Liter und aus 1 Hektoliter Steinobst 4 Liter reinen Alkohols. Hiernach gewinnt der Genannte aus
1320 Liter Kartoffelmaische 85,8 Liter und aus 25 Hektoliter Steinobst 100,0 Liter, zusammen also
185,8 Liter reinen Alkohols. Hierfür berechnet sich nach dem, hier für beide Stoffgattungen in Anwen-
dung kommenden Verbrauchsabgabensatze von 0,50 Mark für das Liter die Verbrauchsabgabe mit
92 Mark 90 Pf.
Die Maischbottichsteuer für 1320 Liter Maische stellt sich nach dem hier zutreffenden Satze von
78,6 Pf. vom Hektoliter auf 10 Mark 35 Pf. und die Materialsteuer für 25 Hektoliter Steinobst nach
dem Satze von 0,85 Mark vom Hektoliter auf 21 Mark 25 Pf. ·
Die Gesammtschuld des N. N. beträgt somit 124 Mark 50 Pf., wovon derselbe in Kenntniß ge-
setzt wurde, und die er hiermit als richtig anerkennt.
N. N., Brennereibesitzer.
Die obige Abfindungs-Anmeldung wird nunmehr wie vorstehend festgestellt.
, den 12. Oktober 1887.
(L. S.)
(Unterschrift.)