Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Von der Einvermessung in den Brutto-Raumgehalt sind ausgeschlossen: 
alle nicht geschlossenen, und dem Wetter oder Seegange dauernd ausgesetzten Räume unter 
Schutzdecken, welche nur durch Deckstützen mit dem Schiffskörper verbunden sind, und zwar 
auch dann, wenn die Räume zum Schutz der Schiffsbesatzung und der Deckpassagiere oder 
zur Unterbringung von Deckladung dienen können. 
g. 3. 
brach Zur Ermittelung des Netto-Raumgehalts werden vom Brutto-Raumgehalt des Schiffes in Abzug 
gebracht: 
I. Der Raumgehalt derjenigen gedeckten und geschlossenen Räume in fest angebrachten Aufbauten auf 
dem obersten Deck, welche zur Bedienung des Ruders, des Gangspills und der Anker, sowie zum 
Aufbewahren der Karten, Signalapparate und sonstigen nautischen Instrumente gebraucht werden, 
sowie die Räume zum Gebrauche der Schiffsmannschaft (§. 14 Al der Schiffsvermessungsordnung) 
unter nachstehenden Bedingungen: 
1. Jeder Raum, für welchen ein Abzug gemacht worden ist, muß an gut sichtbarer Stelle mit einer 
Bezeichnung versehen sein, welche die ausschließliche Bestimmung des Raumes kennzeichnet. 
Räume, denen diese Bezeichnung fehlt, dürfen nicht in Abzug gebracht werden. 
2. Jeder Abzug kommt in Wegfall, sobald einer der bezeichneten, an sich abzugsfähigen Räume, 
zur Aufnahme von Vorräthen oder Gütern, oder zur Unterbringung oder sonstigen Bequemlich- 
keit der Passagiere gebraucht wird. 
3. Im übrigen gelten hinsichtlich der Abzüge vom Brutto-Raumgehalt des Schiffes folgende 
Regeln: « 
a) Logirt der Kapitän des Schiffes im Navigations- oder Kartenzimmer, so darf der Abzug für 
ben durch die Karten in Anspruch genommenen Raum 8,4h chm = 3 Tons nicht über- 
teigen. 
b) dir die Arztkajüte darf nur dann ein Abzug gemacht werden, wenn ein Arzt sich an Bord 
befindet. 
c) Es darf ferner in Abzug gebracht werden: 
Ein Speisezimmer, falls dasselbe zum ausschließlichen Gebrauch für die Schiffsoffiziere 
und die Maschinisten dient. Der Abzug hierfür darf 11,/2 chm = 4 Tons nicht über— 
steigen. Derselbe ist jedoch auf Passagierschiffen, an deren Bord sich ein zum Gebrauch für 
die Passagiere bestimmtes Speisezimmer überhaupt nicht befindet, nicht gestattet. 
Ein zweites Speisezimmer, falls dasselbe zum ausschließlichen Gebrauch für den 
Bootsmann, Zimmermann rc. dient. Der Abzug für dasselbe darf 7,075 cbm = 2½ Tons 
nicht übersteigen. 
d) Ein als Badezimmer eingerichteter Raum wird in Abzug gebracht, wenn sich kein Passagier 
an Bord befindet und das Badezimmer zum ausschließlichen Gebrauch der Offiziere und 
Maschinisten dient. 
Ein als Badezimmer eingerichteter Raum wird in Abzug gebracht, obwohl sich Passagiere 
an Bord befinden, sofern das Schiff mehrere dauernd eingerichtete Badezimmer enthält. Es 
wird dann eins der vorhandenen Badezimmer als zum Gebrauch der Offiziere und Maschinisten 
bestimmt betrachtet. 
In keinem Falle darf jedoch der als Badezimmer zum ausschließlichen Gebrauch der 
Offiziere und Maschinisten in Abzug gebrachte Raum 5/,66 chm = 2 Tons übersteigen. 
e) Aufwärter, Köche auf Passagierdampfschiffen und Dienstboten der Passagiere gehören nicht 
zur Schiffsmannschaft, für welche Räume in Abzug gebracht werden dürfen. 
4. Für den Gesammt-Abzug zu! darf höchstens der zwanzigste Theil des Brutto-Raumgehalts des 
Schiffes in Anrechnung gebracht werden. 
II. Der Abzug für Maschinen-, Kessel= und Kohlenraum in Dampfsschiffen erfolgt entweder: 
1. nach den in den §§. 14B und 15 der Schiffsvermessungsordnung enthaltenen Bestimmungen, oder 
2. nach folgender Regel (Donauregel): 
a) Der Raumgehalt der Maschinen= und Kesselräume wird mit Ausschluß der Kohlenräume wie 
folgt vermessen:
	        
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