Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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In gleicher Weise können die Angaben des Begleitscheins I (§. 33 des Vereinszollgesetzes) und des 
Ladungsverzeichnisses (§§. 63 und 66 des Vereinszollgesetzes) in betreff der Herkunft der Waaren vervoll- 
ständigt oder berichtigt werden. « " 
13. 
Bei der Abfertigung von Waaren auf Ladungsverzeichniß im Eisenbahnverkehr ist in demselben 
das Herkunftsland, bei der Abfertigung zur Durchfuhr auch das Bestimmungsland der Waare anzugeben. 
In den Fällen des Absatzes 2 des §. 27 des Vereinszollgesetzes ersetzt der Revisionsbefund die 
Anmeldung in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren. Doch bleibt der Waarenführer zur Angabe 
des Landes der Herkunft verpflichtet. 
Bei den zollfreien Gegenständen, welche bei dem Grenzzollamt auf Grund von Frachtbriefen in 
den freien Verkehr gesetzt werden, bedarf es der Uebergabe von Anmeldescheinen nach F. 3 des Gesetzes. 
Für diese Anmeldescheine können die Formulare zu den speziellen Zolldeklarationen benutzt werden. 
b. Anmeldung ausgehender Waaren. 
. .14. 
Der Absender ist berechtigt, bei der E— von Waaren nach dem Zollauslande Angaben 
über die Bestimmung derselben, welche er zur Wahrung geschäftlicher Interessen geheim halten will, dem 
Ausfuhr-Anmeldeschein in verschlossenem, an die Anmeldestelle, über welche die Waaren ausgehen sollen, 
adressirten Briefumschlag beizufügen. Die gleiche Berechtigung hat der Auftraggeber eines Spediteurs 
hinsichtlich der nach der Bestimmung im letzten Absatze des §. 7 von ihm auszustellenden Erklärung. 
Derartige Briefumschläge müssen mit den Anmeldescheinen fest verbunden sein. In dem Ausfuhr-Anmelde- 
schein selbst ist in diesem Falle dasjenige fremde Land, wohin die Waaren zunächst gelangen sollen, an- 
zugeben und dabei auf den beigefügten Brief Bezug zu nehmen. 
§. 15. 1 
Werden im freien Verkehr des Zollgebiets befindliche, zur Ausfuhr nach dem Zollauslande 
bestimmte Waaren von einem Spediteur zu einer Sendung (Sammelladung) vereinigt, so sind in dem 
Anmeldeschein die Waaren, aus welchen die Sammelladung sich zusammensetzt, einzeln aufzuführen und 
daneben Name und Wohnort der einzelnen Auftraggeber des Spediteurs ersichtlich zu machen; auch sind 
dem Anmeldeschein von den Auftraggebern unterschriebene Erklärungen anzufügen, deren Inhalt der im 
§. 7 am Schlusse gegebenen Vorschrift entspricht. Diese Erklärungen müssen mit fortlaufenden Nummern 
versehen und mit dem Anmeldeschein fest verbunden sein. 
S. 16. 
Sollen im freien Verkehr des Zollgebiets befindliche Waaren mit Waaren, auf welchen ein Zoll- 
anspruch haftet, zusammen verladen unter Zollkontrole mit der Eisenbahn ins Zollausland versendet 
werden, so kann die Eisenbahnverwaltung in dem nach §. 43 des Eisenbahn-Zollregulativs anzufertigenden 
Verzeichnisse statt näherer Angaben sich lediglich auf die betreffenden mitzuübergebenden Ausfuhr-Anmelde- 
scheine beziehen. 
Das Amt am Verladungsorte hat die ihm obliegende Prüfung dieses Verzeichnisses auch auf die 
Angaben hinsichtlich der Bestimmung der Waaren zu erstrecken. 
Erfolgt die Zuladung von zur Ausfuhr bestimmten Waaren des freien Verkehrs zu Waaren, 
deren Ausgang zollamtlich zu erweisen ist, unter Raumverschluß nicht in Wagenräume der Eisenbahn, so 
sind die zugeladenen Waaren des freien Verkehrs bei der Ausfuhr nach Vorschrift des Gesetzes durch den 
Waarenführer mittelst Uebergabe der Anmeldescheine bei dem Grenzausgangsamt anzumelden. 
S. 17. 
Sollen Waaren des freien Verkehrs mit Waaren, auf welchen ein Zollanspruch haftet, in einem 
Kollo zusammengepackt unter Zollkontrole ins Zollausland versendet werden, so müssen die nach §. 1 des 
Gesetzes erforderlichen Angaben über Gattung, Menge und Bestimmung der beigepackten Waaren in die 
betreffenden Zollpapiere vollständig übernommen werden. 
S. 18. 
Bei der Ausfuhr von Eisenbahnwagen, welche aus inländischen und ausländischen — vormerklich 
behandelten — Materialien innerhalb des deutschen Zollgebiets hergestellt sind, haben die Absender in den 
 
	        
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