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Ausfuhr-Anmeldescheinen entweder neben der statistischen Nummer, der Stückzahl und dem Werth der
Wagen auch Gattung und Menge der zum Bau dieser Wagen verwendeten und vormerklich abgefertigten
ausländischen Materialien anzugeben oder darin auf die zugehörigen Zollbegleitscheine über das zum Bau
der zur Ausfuhr gelangenden Eisenbahnwagen verwendete ausländische Material Bezug zu nehmen. Im
ersteren Falle sind Gattung und Menge der verarbeiteten ausländischen Materialien (Achsen, Radeisen,
Räder, Puffer 2c.) nach Maßgabe des statistischen Waarenverzeichnisses aufzuführen.
S. 19.
Sollen im freien Verkehr des Zollgebiets befindliche Waaren aus einem Hafen des deutschen
Zollgebiets seewärts nach dem Zollauslande verschifft werden, so sind dieselben vom Schiffsführer oder in
dessen Vertretung vom Schiffsexpedienten vor der Verladung in das Schiff durch Uebergabe der Anmelde-
beziehungsweise' Interimsscheine (§. 6 Absatz 2 des Gesetzes) der Anmeldestelle am Verladungsorte anzu-
melden. Die Anmeldung ist zu bewirken, sobald eine Sendung solcher Waaren an der Ladestelle des
Schiffes angekommen und zur Beförderung aufgegeben ist. Erfolgt die Ankunft an der Ladestelle außer-
halb der Geschäftsstunden der Anmeldestelle, so hat der Schiffsführer oder in dessen Vertretung der
Schiffsexpedient die Anmeldung alsbald beim Wiederbeginn derselben zu bewirken.
Der Schiffsführer muß den von der Anmeldestelle zur Revision der Waaren und Prüfung der
Anmelde= beziehungsweise Interimsscheine (§. 8 des Gesetzes) angewiesenen Beamten zu jeder Zeit freien
Zutritt zu dem Schiffe und den Laderäumen gewähren, auch auf deren Erfordern die über die Ladung
sprechenden Papiere vorzeigen und sonstige zweckdienliche Auskunft ertheilen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch bei der Einnahme von Ballast zu beachten, soweit
derselbe, der Anmeldepflicht für die Verkehrsstatistik unterliegt.
Nach Beendigung der Verladung hat der Schiffsführer oder in dessen Vertretung der Schiffs-
expedient der Anmeldestelle am Verladungsorte eine Abschrift des Schiffsmanifestes einzureichen und darin
zu erklären, daß die der Anmeldestelle in Bezug auf die Ladung des Schiffes (Name desselben) über-
gebenen Anmelde= oder Interimsscheine alle verladenen, der Anmeldepflicht unterliegenden Waaren umfassen
(§. 7 Absatz 2 des Gesetzes).
c. Anmeldung im kleinen Grenzverkehr.
8. 20.
Der kleine Grenzverkehr, bei welchem nach §. 3 des Gesetzes mündliche Anmeldung genügt und
nach §. 9 des Gesetzes weitere Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung eintreten können,
umfaßt in vorliegender Hinsicht den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 km
von der Zollgebietsgrenze entfernt gelegen sind.
Bei Gegenständen, welche auf weiteren Strecken transportirt werden, sowie bei Waaren, welche
als Roh= oder Hülfsstoffe in Fabriken oder anderen Anstalten für die Großindustrie oder zum Zweck des
Großhandels ein= oder ausgeführt werden, bedarf es der schriftlichen Anmeldung.
VI. Prüfung der Anmeldescheine durch die Waarenführer.
S. 21.
Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern,
sind verpflichtet, bei der Entgegennahme der Anmeldescheine von den Absendern solche zum Nachweis der
erfolgten Prüfung zu unterschreiben oder mit dem Expeditionsstempel zu versehen 6 30). Bei dieser
Prüfung ist der Inhalt der Anmeldescheine mit demjenigen der Frachtbriefe zu vergleichen; außerdem hat
dieselbe sich darauf zu erstrecken, ob der Anmeldeschein in formeller Hinsicht den ertheilten Vorschriften
entspricht. Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefe beziehungsweise der Deklaration
hin sichtlich der Gattung und der Menge nicht widerspricht, so ist damit die Forderung
des §. 6 Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der Ueberein timmung zwischen beiden erfüllt.
Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunfts= und Bestimmungslandes mit dem Absende-
und Bestimmungsorte des Frachtbriefes ist nicht erforderlich.
Im Falle der Versendung von Waaren in Sammelladungen (§. 15) ist insbesondere zu prüfen,
ob alle zu einer Sammelladung gehörigen Erklärungen der Auftraggeber des Spediteurs dem Anmelde-
schein beigefügt sind.