Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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I. Unvollständige oder als unrichtig befundene Angaben in den Anmeldescheinen oder hierzu gehörigen 
Verzeichnissen (6§. 7, 10 und 15) hat der Waarenführer vor der Beförderung der Waare ergänzen be- 
ziehungsweise berichtigen, auf unrichtige Formulare geschriebene Anmeldungen durch neue Scheine ersetzen 
zu lassen. 
VII. Prüfung der Anmeldungen durch die Anmeldestellen. 
§. 22. 
Die Anmeldestellen haben von der ihnen nach §. 8 des Gesetzes beigelegten Befugniß zur Prüfung 
der Richtigkeit der Anmeldungen nach Anleitung der Oberbeamten der Zollverwaltung in einem dem Zweck 
entsprechenden Umfange Gebrauch zu machen und bei unvollständigen Anmeldungen deren Ergänzung durch 
den Waarenführer oder nach den eigenen Ermittelungen herbeizuführen, sowie die zu ihrer Kenntniß ge- 
langenden Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften in betreff der Anmeldungen zur Anzeige 
zu bringen (5. 17 des Gesetzes). 
Im Falle der Anmeldung von Sammelladungen (§. 15) haben sich die Anmeldestellen auch davon 
zu überzeugen, ob der Bestimmung des §. 21 Absatz 2 genüge geleistet ist. 
*r1' 8. 23. 
Bei den Waaren, welche der zollamtlichen Abfertigung unterliegen, sind die nach den zollgesetz- 
lichen Vorschriften vorzunehmenden allgemeinen und speziellen Revisionen (§. 28 des Vereinszollgesetzes) 
auf die Prüfung und Richtigstellung der für die Verkehrsstatistik vorgeschriebenen Angaben zu erstrecken. 
Insbesondere ist bei den zum Zweck der Verzollung zollpflichtiger oder der Abfertigung zollfreier 
Waaren für den Eingang in den freien Verkehr oder zum Zweck der Aufnahme von Waaren in eine 
Zollniederlage vorzunehmenden speziellen Revisionen die Gattung der Waaren von den revidirenden 
Beamten stets so genau festzustellen, daß die Waaren nach dem Revisionsbefund der bezüglichen Nummer 
des statistischen Waarenverzeichnisses mit Sicherheit zugerechnet werden können. 
VIII. Erleichterungen. 
S. 24. 
Von der Anmeldepflicht nach §. 1 des Gesetzes sind ausgenommen: 
1. Wasserfahrzeuge, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien (Takelage, 
Anker, Ketten, Tauwerk, Segel, Steuermanns-, Bootsmanns= und Zimmermannsgut, Boote 
mit Zubehör, Maschinen-Inventar und Reservetheile), mögen dieselben an Bord bleiben oder 
an Land gebracht werden; 
2. die übrigen beweglichen Inventarienstücke solcher Wasserfahrzeuge jedoch nur, so lange sie an 
Bord bleiben, oder soweit sie in ein amtlich beglaubigtes Inventarienverzeichniß eingetragen 
oder als Reisegeräth nach §. 5 Nr. 4 des Zolltarifgesetzes zollfrei sind; 
3. die für den Gebrauch der Schiffsmannschaft, der Passagiere und für das Schiff bestimmten 
Mund= und anderen Vorräthe beim Eingang über die Zollgebietsgrenze, insoweit dieselben den 
muthmaßlichen Bedarf während des Aufenthalts des Schiffes im Lande nicht übersteigen; die- 
selben Gegenstände auch beim Ausgang aus dem freien Verkehr, insoweit dieselben zur Pro- 
viantirung inländischer Schiffe dienen; 
4. die zollfreien Gegenstände, welche von Reisenden bei der Benutzung öffentlicher Transport- 
anstalten unter dem Reisegepäck mitgeführt werden, auch wenn diese Gegenstände ihrer Be- 
schaffenheit nach nicht als Reisegeräth angesehen werden können; 
5. die von inländischen Fischern im Meere oder in anderen das Zollgebiet begrenzenden Gewässern 
gefangenen und an das Land gebrachten frischen Fische, Muscheln, Schalthiere und dergl., 
mit Ausnahme der Austern und Hummern, soweit dieselben zollpflichtig sind; 
6. Erden, Steine, Muschelschalen, Seetang und ähnliche an sich (ihrer Beschaffenheit nach) zollfreie 
Gegenstände, welche von Inländern vom Grunde des Meeres und anderer, das Zollgebiet 
begrenzenden Gewässer gewonnen oder im Meere 2c. aufgefischt und an das Land gebracht 
werden; 
7. Schiffsballast, sofern derselbe in Erde, Sand, Kies 2rc. (Nr. 271 des statistischen Waaren- 
verzeichnisses vom 1. Juli 1888) oder in rohen Steinen besteht:;
	        
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