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Diese halten auch Formulare zu den Ausfuhr-Anmeldescheinen, welche mit einem zur Entrichtung der
statistischen Gebühr dienenden Stempel von 5 Pfennig versehen sind, zum Verkauf bereit.
Die Stempelmarken sind mit der Umschrift „Deutsches Zollgebiet, Statistische Gebühr“ und der
Angabe des Betrages, für welchen sie gelten, nämlich für Werthbeträge von 5, 10, 20 und 50 Pfennig,
sowie von 1, 2 und 5 ¼¾ bezeichnet.
30.
Die Stempelmarken sind auf den Ameltst oiten oder den nach §. 4 des Gesetzes dieselben ver-
tretenden Papieren aufzukleben und demnächst bei der Anmeldestelle durch Abstempelung zu entwerthen.
Den öffentlichen Transportanstalten ist gestattet, die Stempelmarken auf den statistischen Anmelde-
scheinen außer mit der Bezeichnung der Expeditionsstelle mittelst Feder oder Stempel (§. 21 Absatz 1) auch
mit der Angabe des Datums in Zahlen und des Namens des expedirenden Beamten in möglichst kleiner
Schrift zu versehen, und zwar in der Art, daß die eine Hälfte der Stempelmarke zur amtlichen Ent-
werthung freibleibt.
« .31.
Unbrauchbar gewordene Formulare zu 166 stischen Anmeldescheinen mit eingedruckten Werthzeichen,
welche amtlich noch nicht entwerthet sind, können durch die Haupt-Zoll= und Haupt-Steuerämter gegen neue
dergleichen Formulare unentgeltlich umgetauscht werden. Anträgen auf unentgeltlichen Umtausch bereits
ausgefüllter derartiger Formulare darf nur dann entsprochen werden, wenn der Aussteller des Anmelde-
scheins im Deutschen Reich oder Zollgebiet wohnt, und der Antrag durch ihn selbst, oder durch einen von
ihm mit schriftlichem, eventuell amtlich zu beglaubigendem Auftrag versehenen Dritten gestellt wird.
S. 32. #
Die statistische Gebühr wird bei verpackten Waaren, sofern das Nettogewicht angegeben ist, nach
diesem, anderenfalls nach dem Bruttogewicht berechnet.
Für die Berechnung der statistischen Gebühr von Massengütern (§. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des
Gesetzes) ist lediglich die Menge der zur Anmeldung gelangenden Massengüter und nicht der Umstand
entscheidend, ob die deklarirten Mengen eine volle Wagenladung bilden.
Gelangen Massengüter in Mengen zur Anmeldung, welche, wenn die Waaren nicht Massengüter
wären, nach §. 11 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes einer geringeren Gebühr als 10 Pfennig unter-
liegen würden, so ist der niedrigere Satz zu entrichten.
Unter „Wagenladungen“ im Sinne des §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes sind nicht blos
Ladungen in Eisenbahnwagen, sondern auch andere Wagenladungen zu verstehen.
S. 33.
Bei Sendungen von Massengütern (6. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes), für welche nach §. 3
des Gesetzes ein Anmeldeschein genügen würde, bei denen jedoch in Folge der Bestimmungen im vor-
stehenden §. 10 Absatz 2 und im §. 50 Ziffer 1 Absatz 3 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen
Deutschlands vom 11. Mai 18747) mehrere Anmeldescheine zu übergeben sind, kann die nach
8. 11 Absatz 4 des Gesetzes erforderliche Anrechnung der vollen statistischen Gebühr für Bruchtheile der
Mengeneinheiten bei Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften auf die bei der Gesammtmenge sich
ergebenden Bruchtheile beschränkt werden:
a) Der Absender hat außer den einzelnen speziellen Anmeldescheinen einen den Inhalt derselben
umfassenden generellen Anmeldeschein über die ganze zusammengehörige Sendung zu übergeben.
b) In den speziellen Anmeldescheinen ist auf den zugehörigen generellen Anmeldeschein und in
letzterem auf die mit fortlaufenden Ordnungszahlen zu bezeichnenden speziellen Anmeldescheine
zu verweisen.
Jc) Die nach §. 13 des Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken sind nach Maßgabe des §. 30
auf dem generellen Anmeldeschein anzubringen.
4) Der generelle Anmeldeschein ist der Anmeldestelle zusammen mit den speziellen Anmeldescheinen,
beziehungsweise, wenn die einzelnen Theile der Sendung in Folge unvorhergesehener Umstände
nicht gleichzeitig am Sitze der Anmeldestelle eintreffen sollten, mit den speziellen Anmelde-
*) Diese Bestimmung lautet: Bei Aufgabe von Wagenladungen kann der Versender verpflichtet werden, für jeden Wagen
einen eigenen Frachtbrief dem Gute beizugeben.