Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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—— über den zuerst angekommenen Theil der Sendung zu übergeben (§. 7 Absatz 1 Satz 1 
es Gesetzes). 
e) Den Bestimmungen im §. 21 Absatz 1 ist sowohl in Bezug auf den generellen, als auch hin- 
sichtlich der speziellen Anmeldescheine zu genügen. 
Von der Anmeldestelle ist die nach §. 8 des Gesetzes und §. 22 dieser Bestimmungen vorzu- 
nehmende Prüfung auf die Uebereinstimmung der speziellen Anmeldescheine mit dem generellen Anmelde- 
schein zu erstrecken. 
  
S§. 34. 
Wenn Massengüter mit Nichtmassengütern, beide in ganz oder theilweise verpacktem oder in unver- 
packtem Zustande, in ein und demselben Anmeldeschein angemeldet werden, so ist die statistische Gebühr 
nur dann von beiden Waarengattungen gesondert nach §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 beziehungsweise Ziffer 1 
und 2 des Gesetzes zu erheben, wenn diese Beträge zusammen hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, 
welcher für Nichtmassengüter nach der Gesammtmenge beider Waarengattungen zu entrichten sein würde. 
Berechnet sich dagegen der letztere Betrag als der geringere, so hat dieser zur Erhebung zu gelangen. 
Befindet sich von den in einem Anmeldeschein angemeldeten Massengütern und Nichtmassengütern 
die eine der beiden Waarengattungen in verpacktem, die andere in unverpacktem Zustande, so ist die 
statistische Gebühr stets gesondert nach den für jede Waarengattung bestimmten Sätzen zu erheben. 
Für verpackte und unverpackte Waaren im Gesammtgewicht von nicht mehr als 500 kg ist nur 
der einmalige Stempelbetrag von 5 Pfennig zu erheben. 
S. 35. 
Enthält eine Wagenladung Massengüter mehrere gesonderte Sendungen, über welche verschiedene 
Anmeldungen abgegeben worden sind, so ist für die in ein und derselben Anmeldung deklarirten Massengüter 
a) wenn sie in ganz oder theilweise verpacktem Zustande eine Menge von mehr als 500 kg oder 
unverpackt eine Menge von mehr als 1000 kg umfassen, die Gebühr für je 10000 kg mit 
10 Pfennig zu entrichten und für Bruchtheile dieser Mengeneinheit von 10 000 kg die volle 
Gebühr zu berechnen; , , 
b) wenn sie geringere Mengen, als vorstehend zu a angegeben, umfassen, die Gebühr nach 8. 11 
Absatz 2 Ziffer 1 beziehungsweise 2 des Gesetzes zu entrichten. 
X. Befreiungen von der statistischen Gebühr. 
8. 36. 
Tarifmäßig zollpflichtige Waaren, welche auf Grund besonderer zollgesetzlicher Vorschriften zollfrei 
abgelassen werden, wie z. B. Retourwaaren, Waaren, welche der Veredelung im Auslande unterlegen 
haben rc., sind von der statistischen Gebühr befreit. 
Ferner sind von der statistischen Gebühr befreit die im §. 25 Ziffer 4 bezeichneten, zur Ver- 
sendung aus dem Zollgebiet durch das Zollausland nach dem Zollgebiet auf Deklarationsschein abge- 
fertigten und daher einer besonderen Anmeldung für die Verkehrsstatistik nicht unterworfenen Waaren. 
Daagegen ist für zollfreie Waaren, welche mit zollpflichtigen in einem Kollo zusammengepackt ein- 
gehen, sowie für Waaren des freien Verkehrs, welche mit Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, in 
einem Kollo zusammengepackt oder nur zusammen verladen und unter Zollkontrole mit diesen ausgeführt 
werden, die statistische Gebühr zu entrichten. 
8. 37. 
Für Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr 
a) durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt werden (8. 12 Ziffer 2a des Gesetzes), oder 
b) aus eme durch das Zollausland nach dem Zollgebiet befördert werden (§F. 12 Ziffer 2b 
des Gesetzes), x 
ist der zuerst erreichten Anmeldestelle ein Anmeldeschein nach Muster 2c beziehungsweise d vorzulegen, 
welcher mit Stempelmarken in dem für die Einfuhr beziehungsweise Ausfuhr der betreffenden Waaren- 
menge vorgeschriebenen Betrage versehen ist. 
Die Anmeldestelle prüft die Anmeldung auf Grund des 5§. 8 des Gesetzes und giebt den Anmelde- 
schein, nachdem sie denselben nebst den Begleitpapieren abgestempelt und die Stempelmarke entwerthet hat, 
dem Waarenführer zurück. 
Sobald unter Vorlage dieses Anmeldescheins und der Begleitpapiere bei der Anmeldestelle des 
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