Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Ausgangs beziehungsweise des Wiedereingangs der Nachweis erbracht ist, daß die Waaren ausgeführt 
beziehungsweise wieder eingegangen sind, hat die betreffende Anmeldestelle unter Zurückbehaltung des 
Anmeldescheins den Stempelbetrag dem Waarenführer baar zurückzuzahlen. 
Waarensendungen, welche nach §. 111 des Vereinszollgesetzes zollamtlich abgefertigt sind, unter- 
liegen diesen Vorschriften nicht. 
Eine Durchfuhr beziehungsweise Beförderung auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Ver- 
kehr wird angenommen, wenn Waaren 
zu a) beim Eingang in den freien Verkehr des Zollgebiets zur Wiederausfuhr angemeldet (gelbes 
Formular), und dabei ihren Transport betreffende Frachtpapiere vorgelegt werden, die auf 
einen außerhalb des Zollgebiets liegenden Bestimmungsort lauten, 
zu b) beim Ausgang aus dem freien Verkehr zur Wiedereinfuhr angemeldet (rothes Formular), und 
dabei ihren Transport betreffende Frachtpapiere vorgelegt werden, die auf einen innerhalb des 
Zollgebiets liegenden Bestimmungsort lauten. 
Dem Vorhandensein direkter Begleitpapiere gilt gleich, wenn auswärtige Waarenversender über 
See nach deutschen Eingangshäfen verfrachtete, zur unmittelbaren Durchfuhr durch das deutsche Zollgebiet 
im freien Verkehr bestimmte Waaren zwar lediglich für den Seetransport mit Konnossementen versehen, 
jedoch gleichzeitig ihren diesseitigen Bevollmächtigten (Spediteuren) in den Eingangshäfen über dic weitere 
Bestimmung solcher Waaren im Wege der Korrespondenz Anweisung ertheilt haben, auf Grund deren die 
Ausfertigung der Frachtbriefe für den Weitertransport erfolgt, sofern die Angaben dieser Frachtbriefe über 
den Bestimmungsort der Waaren mit den vorerwähnten, seitens des ausländischen Waarenversenders bei 
der Ausfertigung der Konnossemente ertheilten Anweisungen übereinstimmen, auch kein Zweifel darüber be- 
steht, daß die mit jenen Frachtbriefen weiter zu befördernden Waaren mit den in den Konnossementen auf- 
geführten identisch sind. 
Dasselbe gilt unter entsprechenden Umständen für die Fälle, in welchen auswärtige Waaren- 
versender über Land von der Zollgebietsgrenze nach deutschen Ausgangshäfen verfrachtete Waaren 
lediglich für den Landtransport mit Frachtbriefen versehen, gleichzeitig aber ihren Spediteuren in den 
Ausgangshäfen Anweisung zur Weiterbeförderung über See ertheilt haben. 
Hat sich beim Eingang über See die Eingangs-Anmeldestelle, welcher ein Anmeldeschein nach 
Muster 2e vorgelegt wird, durch Vergleichung des Frachtbriefes mit dem Konnossement und durch 
Prüfung der vom auswärtigen Versender ertheilten Anweisungen davon überzeugt, daß im obigen Sinne 
direkte Begleitpapiere für die Durchfuhr vorliegen, so hat sie einen hierüber sprechenden Vermerk auf 
den Anmeldeschein zu setzen, damit die Anmeldestelle des Ausgangs (Absatz 3) von der Sachlage 
Kenntniß erhält. 
  
S. 38. 
Wenn Waaren der in dem §. 37 Absatz 1 gedachten Art auf dem Transport mehr als zwei 
Anmeldestellen berühren, so hat der Waarenführer den ihm von der zuerst erreichten Anmeldestelle einge- 
händigten Anmeldeschein einer jeden weiteren Anmeldestelle vorzulegen, welche denselben abzustempeln 
und demnächst dem Waarenlhrer zurückzugeben hat. Für die Entrichtung der statistischen Gebühr ist in 
Fällen dieser Art die schließliche Bestimmung der Waaren maßgebend. 
S. 39. 
Wird die Bestimmung der Waaren auf dem Transport in der Art geändert, daß die zur Durch- 
fuhr angemeldeten Waaren (§. 37 a) im Zollgebiete, beziehungsweise die zur Wiedereinfuhr angemeldeten 
Waaren (6. 37 b) im Zollauslande verbleiben, so ist der Anmeldeschein, nachdem derselbe hinsichtlich der 
Angabe über den Bestimmungsort berichtigt ist, der ersten Anmeldestelle des Eingangs beziehungsweise 
Ausgangs innerhalb der ersten 8 Tage nach dem Eintritt der veränderten Bestimmung der Waaren 
zuzustellen. Dies hat, falls die Waare sich im Inlande befindet, durch den Waarenführer auf Kosten 
des Absenders, falls die Waare sich im Zollauslande befindet, durch den Absender zu geschehen. 
S. 40. 
Mit Genehmigung der Zolldirektivbehörde kann für bestimmte Arten des Transports, namentlich 
für die durch öffentliche Transportanstalten vermittelten, bezüglich der im §. 37 bezeichneten Waaren von 
der Entrichtung der statistischen Gebühr bei der zuerst erreichten Anmeldestelle Abstand genommen werden. 
Bei Versendungen mittelst der Eisenbahn ist dieses Verfahren allgemein in Anwendung zu bringen. 
 
	        
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